Regelmäßige Arbeitsstätte – Worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten müssen

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Bisher konnte ein Arbeitnehmer nach Auffassung der Finanzverwaltung auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben, die zu einer entsprechenden Versteuerung eines geldwerten Vorteils führten. Denn für die Begründung einer regelmäßigen Arbeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers genügte es, dass der Arbeitnehmer diese im Kalenderjahr zumindest durchschnittlich an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufsuchte bzw. aufgrund der dienst- oder arbeitsrechtlichen Vereinbarung aufzusuchen hatte (sog. 46-Tage-Regelung). Auf den Umfang der Anwesenheit oder auf die Qualität der dort erbrachten Arbeitsleistung kam es dabei nicht an. Das traf vor allem Außendienstmitarbeiter hart, die einmal wöchentlich für Besprechungen den Betrieb des Arbeitgebers aufsuchten oder dort arbeitstäglich den Dienstwagen abholten.
Dem hat der BFH ein Ende gesetzt, in dem er entschieden hat, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses nur noch eine oder gar keine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Letzeres nämlich dann, wenn sich der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit außerhalb der Betriebssitzes befindet. Erfreulich ist, dass die Finanzverwaltung sich der Auffassung des BFH angeschlossen hat. Damit lässt sich gerade bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Firmenwagenüberlassung eine enorme Steuererleichterung erzielen, wenn der Betriebssitz nunmehr keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr darstellt. Denn dann entfällt auch die Besteuerung mit 0,03 % des Bruttolistenpreises für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Ob diese Rechtsprechung auch auf Selbständige übertragen werden kann, hat aktuell der BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 47/11 zu entscheiden. Es bleibt also spannend.