Krankenversicherungspflicht auf Leistungen aus betrieblicher Direktversicherung teilweise verfassungswidrig

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Seit 2005 ist die steuerliche Behandlung der gesetzlichen, der privaten sowie der betrieblichen Altersvorsorge neu geregelt worden. Während auf der einen Seite Beiträge für eine Altersversorgung in Form einer Rente steuerlich stärker berücksichtigt bzw. gefördert werden, ist andererseits zu beachten, dass im Leistungsfall die Rentenzahlungen bzw. Versorgungsbezüge regelmäßig in größerem Umfang besteuert werden als bisher.

Grundsätzlich unterliegen Versorgungsbezüge auch der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn ein Bezug zum früheren Erwerbsleben gegeben ist. Hierzu gehören insbesondere Renten aus der gesetzlichen Renten- versicherung, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder aus einer betrieblichen Altersversorgung; Bezüge aus privaten Renten- bzw. Lebensversicherungen bleiben dagegen regelmäßig beitragsfrei.*
Danach sind auch Leistungen aus Lebensversicherungen, die in Form einer Direktversicherung vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossen wurden, beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Es ist zu beachten, dass dies seit einigen Jahren nicht nur für laufende Zahlungen gilt, sondern auch, wenn die Ablaufleistung in einer Summe ausgezahlt wird (dies ist bei einer vor 2005 abgeschlossenen Versicherung nach 12 Jahren steuerfrei möglich). Dabei wird die Kapitalleistung 10 Jahre lang mit gleichbleibenden (fiktiven) Monatsbeträgen bei der Krankenversicherung zugrunde gelegt.**
Beispiel:
Aus einer 1998 abgeschlossenen Direktversicherung wird in 2011 ein Einmalbetrag von 42.000 € einkommensteuerfrei ausgezahlt. Von diesem Betrag unterliegen monatlich (42.000 € : 120 =) 350 € der Kranken- und Pflegeversicherung.
Diese Regelung kommt rückwirkend, d. h. insbesondere auch für alle (Alt-)Verträge, in Betracht, wenn die Kapitalleistung nach 2003 ausgezahlt wurde bzw. wird.
Das Bundesverfassungsgericht*** hat die Beitragspflicht auch der Kapitalleistung aus einer betrieblichen Direktversicherung grundsätzlich bestätigt. Das Gericht hat aber eine Einschränkung vorgenommen: Übernimmt der Arbeitnehmer die Direktversicherung und führt sie allein fort (z. B. nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis), ist die Versicherung aus dem betrieblichen Bezug gelöst und ab diesem Zeitpunkt als private Vorsorge zu betrachten. Das hat zur Folge, dass Leistungen, die auf diesem Anteil beruhen, nicht der Krankenversicherung unterliegen dürfen. Eine Beitragspflicht der gesamten Leistung könne – so das Bundesverfassungsgericht – nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Vertrag ursprünglich vom Arbeitgeber abgeschlossen wurde. Entscheidend ist, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die private Altersvorsorge beitragsfrei gestellt werden soll.
* Gilt bei versicherungspflichtig Beschäftigten; vgl. §§ 228, 229 Sozialgesetzbuch V.
** § 229 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch V.
*** Siehe Beschluss vom 28. September 2010 1 BvR 1660/08.

 
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