Kinderbetreuungskosten: Auch Fahrtkosten können abgesetzt werden

1 min.

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 werden die Kinderbetreuungskosten einheitlich als Sonderausgaben behandelt und nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Damit entfällt auch die Unterscheidung in erwerbsbedingte und nicht erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten. Auf persönliche Anspruchsvoraussetzungen der stpfl. Eltern kommt es nicht mehr an.
Nach der neuen Gesetzeslage können 2/3 der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn das Kind das 14. Lj. noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lj. eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Zu den Kinderbetreuungskosten gehören auch Fahrtkostenerstattungen an den Babysitter, aber auch an die Großeltern oder die Tante, wenn sie anreisen, um das Kind zu betreuen. Eine Berücksichtigung dieser Kosten in der Steuererklärung sind sogar auch dann möglich, wenn die Betreuung unentgeltlich erfolgt. Wichtig hierbei ist, dass dieser Fahrtkostenersatz nur berücksichtigt wird, wenn hierüber eine Rechnung gestellt wird und diese nicht in bar, sondern per Überweisung bezahlt wird.
Aufwendungen für Fahrten des Kindes zur Betreuungsperson sind nicht zu berücksichtigen.