Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung

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Ein Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Miet- nachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage.* Der Grundsteuer-Erlass ist abhängig von der Minderung des Rohertrags und kann erst ab einer Ertragsminderung von über 50 % beantragt werden (Siehe § 33 GrStG.):

Minderung des RohertragsGrundsteuer-Erlass
um mehr als 50 % bis 99 %25 %
um 100 %50 %

Ein Grundsteuer-Erlass hinsichtlich leerstehender Räume ist allerdings nur dann möglich, wenn sich der Vermieter nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Dabei muss sich der Vermieter nicht am unteren Rand der Mietpreisspanne bewegen, um die Ernsthaftigkeit seiner Vermie- tungsabsicht zu belegen.
Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2010 ist bis zum 31. März 2011 zu stellen; die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden (vgl. Abschn. 41 GrStR).