Geschäftsveräußerung ohne Umsatzsteuer auch bei Vermietung einzelner wesentlicher Betriebsgrundlagen?

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Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer sind von der Umsatzbesteuerung ausgenommen (vgl. § 1 Abs. 1a UStG). Voraussetzung ist dabei, dass der Betrieb „im Ganzen“ übereignet wird. Der Bundesfinanzhof* hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gegeben ist, wenn der Warenbestand und die Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts an einen anderen Unternehmer veräußert werden, aber das Ladenlokal nicht mitverkauft, sondern an den Käufer vermietet wird. Außerdem soll geklärt werden, ob dabei die Laufzeit des Mietvertrags entscheidend ist.
Die Finanzverwaltung** erkennt in vergleichbaren Fällen eine Geschäftsveräußerung im Ganzen an, wenn die Mietverträge über die Geschäftsgrundstücke eine Mindestlaufzeit von 8 Jahren*** aufweisen.
* Beschluss vom 14. Juli 2010 XI R 27/08.
** Vgl. Abschn. 1.5 Abs. 3 Satz 3 UStAE.
*** Vgl. auch BFH-Urteil vom 23. August 2007 V R 14/05 (BStBl 2008 II S. 165).