Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft nicht verfassungswidrig

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Die Behandlung bzw. Beurteilung eines steuerlichen Sachverhalts steht insbesondere im betrieblichen Bereich regelmäßig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Wird nach Abgabe des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen bei einer später stattfindenden Betriebsprüfung der Sachverhalt anders beurteilt, kann es zu Steuernachforderungen (ggf. zuzüglich Zinsen) kommen.
Zur Vermeidung dieses Risikos kann es bei Vorgängen mit erheblicher steuerlicher Bedeutung (z. B. bei Unternehmensneustrukturierungen) sinnvoll sein, sich mit dem Finanzamt im Vorhinein über die steuerliche Behandlung zu verständigen. Zu diesem Zweck kann eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt beantragt werden (siehe § 89 Abs. 2 ff. Abgabenordnung).Liegen die Voraussetzungen* für eine verbindliche Auskunft vor und wird diese (vorbehaltlos) von der Finanzverwaltung erteilt, werden dafür Gebühren erhoben, die innerhalb eines Monats zu zahlen sind. Die Gebühr wird regelmäßig nach dem Gegenstandswert ermittelt; dieser bemisst sich nach den möglichen Steuernachzahlungen bei Anwendung einer anderen (nachteiligen) Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung. Die Gebühr beträgt mindestens 121 Euro (bei einem Mindestgegenstandswert von 5.000 Euro) und höchstens 91.456 Euro (Gegenstandswert: 30 Mio. Euro). Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar, wird eine Zeitgebühr berechnet (50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit). Der Bundesfinanzhof** hat entschieden, dass die Berechnung von Gebühren für verbindliche Auskünfte nicht verfassungswidrig ist, auch wenn diese im Einzelfall (hier: über 91.000 Euro) besonders hoch sind. Den Einwand, das Steuerrecht sei derart kompliziert, dass die Finanzverwaltung Auskünfte gebührenfrei erteilen müsse, erkannte das Gericht nicht an. Im Gegenteil, so der Bundesfinanzhof: Mit derartigen Auskünften seien für dieSteuerpflichtigen „besondere Vorteile im Vorfeld von Steuergestaltungen verbunden, sodass die Finanzverwaltung nicht verpflichtet sei, solche Vorteile ohne Gegenleistung zur Verfügung zu stellen.“
* Siehe im Einzelnen den AO-Anwendungserlass zu § 89; hiervon zu unterscheiden ist die sog. Anrufungsauskunft, die
ausschließlich für Lohnsteuerfragen in Betracht kommt und die grundsätzlich gebührenfrei ist (vgl. § 42e EStG).

** Siehe Urteil vom 30. März 2011 I R 61/10 sowie Aussetzungsbeschluss vom 30. März 2011 I B 136/10.


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