Firmenwagen: Leasing oder Finanzierung?

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Der Kauf und Verkauf von Geschäftsfahrzeugen sorgt immer wieder für Kopfzerbrechen. Das gilt vor allem, wenn kein Kauf beim Autohaus getätigt wird, sondern das Fahrzeug geleast oder finanziert wird.
Der Klassiker
Der klassische Kauf des Geschäftswagens im Autohaus ist einfach: Hier profitiert der Unternehmer nicht nur vom vollen Vorsteuerabzug des Fahrzeugpreises bei der Übernahme, sondern kann den Neuwagen auch 6 Jahre abschreiben. Beim Verkauf hingegen muss ein etwaiger Gewinn versteuert und die Veräußerung mit Umsatzsteuer belastet werden.
Hinweis: Je teurer der Geschäftswagen ist, desto mehr Vorsteuer kann geltend gemacht werden und desto höher wird der monatliche zu versteuernde Betrag nach der 1%-Regelung.
Steuerliche Behandlung beim Ratenkauf oder Leasing
Viele Unternehmer favorisieren das Leasingmodell, um die Liquidität des Unternehmens zu schonen. Für die Besteuerung der privaten Nutzung macht es keinen Unterschied, ob das Fahrzeug geleast oder gekauft (mit oder ohne Finanzierung) wird, denn die Regelungen zur Nutzungswertermittlung gelten ebenso bei einem Leasingfahrzeug – und das unabhängig davon, wo es bilanziert wird. Grundlage für die 1%-Regelung ist auch hier der Listenpreis des Fahrzeugs.
Dagegen gibt es beim Kauf und bei der Rückgabe des Fahrzeugs steuerliche Unterschiede zwischen dem Leasingmodell und einer Finanzierung. Das liegt daran, dass bei der Fremdfinanzierung der Unternehmer das Fahrzeug kauft und Eigentümer wird, beim Leasing hingegen bleibt das Fahrzeug im Eigentum der Leasinggesellschaft und wird an den Unternehmer lediglich „vermietet“.
Ratenkauf
Im Grunde erfolgt zunächst die Besteuerung analog des Klassikers (Kauf ohne Finanzierung), d.h. der Unternehmer kann den vollen Vorsteuerbetrag aus dem Kaufpreis des Fahrzeugs geltend machen und es über die amtliche Nutzungsdauer von 6 Jahren abschreiben. Der entscheidende Vorteil bei diesem Modell ist, dass die Zinsaufwendungen als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.
Lediglich bei der Rückgabe des Fahrzeugs zur Tilgung des Restdarlehens können Nachteile entstehen, da es sich hierbei um eine Veräußerung handelt. Das bedeutet, dass die Veräußerung mit Umsatzsteuer belastet wird und zudem ein etwaiger Gewinn versteuert werden muss.
Leasing
Beim Leasing kann im Gegensatz zur Finanzierung des Fahrzeugs keine Vorsteuer aus den Anschaffungskosten geltend gemacht werden und es können keine Abschreibungen vorgenommen werden. Der Grund ist einfach: Es liegt beim Leasing keine Anschaffung vor, da sich das Fahrzeug nach wie vor im Eigentum der Leasinggesellschaft befindet.
Im Gegenzug dazu dürfen die Leasingraten beim Unternehmer voll als Betriebsausgabe berücksichtigt werden und auch die Vorsteuer kann daraus abgezogen werden. Ein entscheidender Vorteil des Leasings ist zudem die Behandlung der Abschlagszahlung (Anzahlungssumme) bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern. Diese dürfen nämlich die Abschlagszahlung im Jahr der Zahlung voll als Betriebsausgabe absetzen. Bilanzierende Unternehmer müssen diese hingegen auf die gesamte Leasinglaufzeit verteilen.
Ferner können sich beim Leasingmodell am Ende der Leasingzeit Vorteile ergeben, wenn der Unternehmer das Fahrzeug nicht an die Leasinggesellschaft zurückgibt, sondern das Fahrzeug über die Restsumme ablöst. In diesem Fall sind sowohl Vorsteuerabzug als auch Abschreibungen (in der Regel über die Restlaufzeit des Fahrzeugs) möglich.