Erholungsbeihilfe als „kleines Urlaubsgeld“

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Pünktlich zur Urlaubs- und Reisezeit treten die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber wegen einer kleinen zusätzlichen Sonderzahlung auf die Füße. Der Arbeitgeber möchte gerne eine zusätzliche Motivation an seine Arbeitnehmer vergüten, ohne dass er dabei jedoch unendlich viele Zusatzkosten hat.
Zusätzlich sollte auch etwas davon für den Geldbeutel des Arbeitnehmers nach allen steuer- und
sozialversicherungspflichtigen Beiträgen übrig bleiben.
Was also kann er tun?
Ganz einfach-

… er gibt zusätzlich zu dem vertraglich geschuldeten Arbeitslohn an seine
Arbeitnehmer  eine sogenannte

„Erholungsbeihilfe“.

Was muss der Arbeitgeber dabei beachten?

  • Die Vergütung wird zusätzlich zum vertraglich geschuldeten Arbeitslohn gezahlt, d.h. keine Gehaltsumwandlung vom bisherigen Bruttolohn oder zusätzlichen Urlaubsgeld!
  • Diese zusätzliche Vergütung erhalten alle Beschäftigten (AGG-Konform).
  • Die Vergütung erfolgt mit der Lohnabrechnung.
  • Der zeitliche Zusammenhang dieser Zusatzvergütung sollte innerhalb von 3 Monaten vor oder auch nach der Erholungsmaßnahme (im Regelfall der Jahresurlaub) erfolgen.
  • Die Jahreshöchstgrenzen dürfen dabei nicht überschritten werden.
  • Der Arbeitgeber pauschaliert diese zusätzliche Vergütung mit 25%, damit die Erholungsbeihilfe steuerfrei und sozialversicherungsfrei beim Arbeitnehmer ankommt.

Welche Beträge kann der Arbeitgeber zahlen?
Bei den u.a. Beträgen handelt es sich um Höchstgrenzen für jedes Kalenderjahr:
156,00 € für den Arbeitnehmer
zzgl. 104,00 € für den Ehegatten des Arbeitnehmers
zzgl. 52,00 € für jedes Kind des Arbeitnehmers (Haushaltszughörigkeit beachten)
In diesem Fall kommen also direkt € 312,00 als zusätzliches Nettoentgelt beim Arbeitnehmer an.
Welche Personalkosten hat dabei der Arbeitgeber?

156,00 €  zzgl. ca. € 43, 87 für p. Lohnsteuer =€ 199,87
zzgl. 104,00 €  zzgl. ca. € 29,25  für p. Lohnsteuer =€ 133,25
zzgl. 52,00 €  zzgl. ca. € 14,62  für p. Lohnsteuer =€   66,62
Gesamtbelastung für den Arbeitgeber hier€ 399,74

Aber Achtung: Zahlen Sie diese zusätzliche Vergütung an Ihre Arbeitnehmer schon 3 Kalenderjahre  in Folge aus, so folgt hieraus die sogenannte „betriebliche Übung“. Aus der bisher freiwilligen Zahlung kann der Arbeitnehmer auf eine Wiederholung schließen und begründet somit einen Rechtsanspruch
dieser zusätzlichen Vergütung in der Zukunft.

Für weitere Fragen hierzu oder Hilfen bei der Umsetzung in Ihren Lohn- und Gehaltsabrechnungen stehen  wir Ihnen gerne zur Verfügung.