Bruttolistenpreis dient weiterhin als Berechnungsgrundlage bei der 1 % Regelung

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Die Privatnutzung eines betrieblichen PKWs wird seit dem 01.01.1996 anhand der sog. 1 %- Regelung besteuert, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Dabei wird der Nutzungsvorteil ausgehend vom inländischen Bruttolistenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten der Sonderausstattung und der Umsatzsteuer mit monatlich einem Prozent dieses Wertes bemessen und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug gebraucht oder neu ist.
Da der Bruttolistenpreis als Bezugsgröße der 1% Regelung mitunter nicht dem tatsächlichen Marktpreis des Fahrzeugs entspricht, hatte der Bund der Steuerzahler einen Musterprozess angestrengt mit dem Ziel, bei der Ermittlung des Nutzungsvorteils anstelle des Bruttolistenpreises den handelsüblichen Marktpreis als Ausgangsgröße festzulegen.
Nun hat der BFH mit dem Urteil vom 13. Dezember 2012 (Az. VI R 51/11) entschieden, dass aus seiner Sicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die 1%-Regelung existieren. Als Begründung führt der BFH an, dass es dem Arbeitnehmer freisteht, den vom Arbeitgeber gewährten Nutzungsvorteil nach Maßgabe der tatsächlich entstandenen Kosten durch das Führen eines ordnungsgemäße Fahrtenbuches zu bemessen. Da damit der Bruttolistenpreis kein zwingender Bewertungsmaßstab darstellt, sehe er keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Da der Kläger keine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BFH eingelegt hat, ist der Streit um den Bruttolistenpreis vorerst beendet. Die Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb e.V. hat zwar eine Petition beim Bundestag eingereicht, dass der Marktpreis statt des Bruttolistenpreises bei der Berechnung des geldwerten Vorteils zu Grunde zu legen ist. Arbeitgebern ist jedoch aus haftungsrechtlichen Gründen weiterhin anzuraten, bei der 1 % Regelung den Bruttolistenpreis anzuwenden und den Arbeitnehmern darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung durch Vorlage eines Fahrtenbuches den tatsächlichen Kostenansatz wählen kann.