Aufstockung der Rente bei Minijob bis 400,00 € Monatseinkommen

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Grundsatz: Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Minijobber bei Beginn ihrer Beschäftigung über deren Möglichkeit der Aufstockung durch eigene Beitragsleistung von Rentenbeiträgen zu informieren. Der Arbeitgeber hat für eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung (bis 400,00€) einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent (5 Prozent bei Privathaushalten)  des monatlichen Arbeitsentgelts zu zahlen.
Anspruch: Der Arbeitnehmer erwirbt dadurch geminderte Rentenansprüche und Wartezeitmonate. Für Rentner, die bereits eine Vollrente wegen Alters beziehen, fällt der Pauschalbeitrag zwar auch an, allerdings wirkt sich dieser nicht mehr positiv auf die Rente aus.
Aufstockung: Geringfügig entlohnte Beschäftigte haben die Möglichkeit, durch die Zahlung relativ niedriger eigener Beiträge vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung (Aufstockung) zu erwerben. Hierfür muss der Arbeitnehmer schriftlich auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. Er erklärt sich bereit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent (bzw. von 5 Prozent bei Privathaushalten) auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,90 Prozent aufzustocken. Der Arbeitnehmer hat somit eine Differenz von zur Zeit 4,9 Prozent (14,9 Prozent  bei Privathaushalt) selbst zu tragen. Durch den Verzicht  auf die Rentenversicherungsfreiheit unterliegt der Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
Zeitraum: Die Aufstockung muss innerhalb von 2 Wochen nach Beschäftigungsbeginn erklärt werden. Danach hat der Beschäftigte nur noch die Möglichkeit für künftige Zeiträume die Aufstockung zu   erklären. Eine rückwirkende Aufstockung ist laut Gesetz (SGB VI) grundsätzlich nicht möglich.
Der Verzicht der Rentenversicherungsfreiheit gilt für die gesamte Dauer dieser geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Die Verzichtserklärung verliert erst mit dem Ende der geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Wirkung.
Arbeitgeberwechsel: Nimmt der Beschäftigte eine neue geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf und will auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, dann muss er diesem neuen Arbeitgeber wiederum eine schriftliche Verzichtserklärung vorlegen. Dies gilt auch dann, wenn sich die neue Beschäftigung nahtlos an die bisherige Beschäftigung anschließt.
Nimmt der Beschäftigte parallel zur laufenden Beschäftigung eine weitere geringfügige Beschäftigung auf und ist weiterhin in der Summe der Beschäftigungsentgelte geringfügig beschäftigt, dann gilt die Befreiung aus dem 1. Minijob auch für den 2. und jeden weiterfolgenden Minijob.

Für die Vereinfachung dieser Verzichtserklärung haben wir für Sie als Arbeitgeber Formblätter als Nachtrag zum Arbeitsvertrag vorbereitet. Zusätzlich ist diese Verzichtserklärung in unseren ECOVIS-Stammblättern für Neueinstellungen Arbeitnehmer bzw. Änderungen der Arbeitnehmer enthalten.
Für Arbeitnehmer besteht auch die Möglichkeit sich hierüber umfassend von der „Deutsche Rentenversicherung Bund“ beraten zu lassen.