Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung

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Was bei der Betreuung der Kinder durch Angehörige gilt, insbesondere im Hinblick auf die Fahrtkostenerstattung von Großeltern, wird nachfolgend erläutert.
Nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Neuregelung zum Abzug von Kinderbetreuungskosten sind diese in Höhe von 2/3 der Kosten nur noch einheitlich als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug ist jedoch auf 4.000 EUR je Kind begrenzt (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Auf die früher erforderlichen persönlichen Anspruchsvoraussetzungen kommt es nicht mehr an.
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