Keine erhöhte Absetzung bei fehlender Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde

2 min.

Aus Sicht des BFH sollen Finanzämter eine erhöhte Absetzung für Baudenkmäler zunächst im Schätzungswege berücksichtigen, wenn noch keine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde vorliegt. Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt sich dieser Sichtweise energisch entgegen.
Eine erhöhte Absetzung für Baudenkmäler (§ 7i EStG) und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten (§ 7h EStG) setzt voraus, dass eine entsprechende behördliche Bescheinigung vorgelegt wird.
Der BFH hatte mit Beschluss vom 20.7.2010 (Az. X B 70/10) entschieden, dass das Finanzamt eine erhöhte Absetzung für Baudenkmäler zunächst im Wege einer Schätzung berücksichtigen soll, sofern (noch) keine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde vorliegt. Im Entscheidungsfall hatte das Finanzamt die Vergünstigung komplett abgelehnt, weshalb der BFH eine Aussetzung der Vollziehung zuließ.
Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) reagiert mit Verfügung vom 22.7.2011 auf dieser Rechtsprechung und weist darauf hin, dass der BFH-Beschluss nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet werden soll, da die Bescheinigung als materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung zu werten ist. Ohne Bescheinigung darf eine erhöhte Absetzung nach §§ 7h, 7i EStG deshalb nicht gewährt werden – weder vorläufig, noch im Schätzungswege. Die Finanzämter sollen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in diesem Fall in die reguläre AfA-Bemessungsgrundlage einbeziehen.