CSRD: Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung final beschlossen
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CSRD: Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung final beschlossen

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In der Europäischen Union tätige Unternehmen müssen sich künftig an die neue Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD, halten. Das hat das EU-Parlament im November 2022 beschlossen und ist nun innerhalb von 18 Monaten (konkret bis zum 6.7.2024) von den jeweiligen Gesetzgebern in der EU in nationales Recht umzusetzen.

Nachhaltigkeitsberichte auch vom Mittelstand

Wie bereits im August 2022 berichtet wurde, müssen künftig auch bald mittelständische Unternehmen in der EU über ihre Nachhaltigkeit berichten. Wie bereits im August 2022 berichtet wurde, müssen künftig auch bald mittelständische Unternehmen in der EU über ihre Nachhaltigkeit berichten. Die CSRD wird ab dem Geschäftsjahr 2024 die Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (Non-financial Reporting Directive, NFRD) ersetzten. Die neuen EU-Richtlinien gelten für alle Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von 40 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro. Damit sind auch Mittelständler betroffen. Diese erhalten allerdings für eine Übergangszeit bis 2028 eine Opt-out-Möglichkeit. Mehr Details lesen Sie hier: CSRD (ecovis.com)

Die Anwendung der EU-Richtlinie zur CSR-Berichterstattung wird in vier Stufen erfolgen:

  • Geschäftsjahr 2024 (erster Bericht 2025): Für große Unternehmen, die bereits der Richtlinie über nicht finanzielle Berichterstattung (NFRD) unterliegen. Das bedeutet konkret, diese Unternehmen müssen die neuen Regeln im Geschäftsjahr 2024 für Berichte anwenden, die im Jahr 2025 veröffentlicht werden.
  • Geschäftsjahr 2025 (erster Bericht 2026): Für alle anderen großen Unternehmen, die derzeit nicht unter die Richtlinie über die nicht finanzielle Berichterstattung (NFRD) fallen.
  • Geschäftsjahr 2026 (erster Bericht 2027): Für kapitalmarktorientierte KMU, kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute und konzerneigene Versicherungsunternehmen. Kapitalmarktorientierte KMU erhalten eine Opt-out-Möglichkeit. Sie können einen zweijährigen Übergangszeitraum nutzen. Das bedeutet, sie haben die Möglichkeit, die Berichtspflicht erstmalig im Geschäftsjahr 2028 anzuwenden.
  • spätestens im Geschäftsjahr 2028: Alle Unternehmen, die unter die CSRD fallen, inkl. Nicht-EU-Unternehmen mit EU-Niederlassungen oder EU-Tochterunternehmen
Abbildung 2: Aktueller Zeitplan der CSRD
Abb. 1: CSRD-Zeitplan

Die 66-seitige Textfassung der angenommenen Richtlinie ist im Amtsblatt der Europäischen Union vom 16.12.2022 ab S. L 322/15 veröffentlicht worden und ist in deutscher Sprache abrufbar: Richtlinie der EU (eur-lex.europa.eu)

Mit den CSRD kommen vielschichtige neue Herausforderungen auf den Mittelstand zu. Es empfiehlt sich daher, sich frühzeitig mit den CSRD auseinanderzusetzen und entsprechende Prozesse für die Berichterstattung im Unternehmen aufzubauen.

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Ansprechpartner

Alexander Waschinger
Unternehmensberater in Dingolfing, Straubing
Tel.: +49 8731-7596-0
Andreas Bachmeier
Unternehmensberater in Dingolfing
Tel.: +49 8731-7596-0

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