Produkthaftung: Neue Haftungsvorschriften für Software und künstliche Intelligenz
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Produkthaftung: Neue Haftungsvorschriften für Software und künstliche Intelligenz

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Wer haftet, wenn ein autonomes Fahrzeug einen Unfall verursacht oder ein Schaden durch eine künstliche Intelligenz entsteht? Ein Gesetzesvorschlag der EU-Kommission zur Novellierung der Produkthaftung soll nun Klarheit schaffen. Wirtschaftsakteure müssen sich auf gestiegene Produkthaftungsrisiken einstellen. 

Verschärfung der Produkthaftung

Nach fast 40 Jahren will die EU-Kommission die europäischen Haftungsvorschriften für fehlerhafte Produkte modernisieren und erstmals die Haftungsregeln für künstliche Intelligenz (KI) in der EU harmonisieren. Dazu hat sie zwei Gesetzgebungsvorschläge vorgelegt. Die neuen Vorschriften sollen den Unternehmen Rechtssicherheit schaffen, damit diese in neue und innovative Produkte investieren können. Zudem geht es darum, dass Geschädigte angemessen entschädigt werden können, wenn fehlerhafte Produkte Schäden verursachen.

Was ändert sich?

Im Wesentlichen enthält der neue Gesetzesvorschlag Verschärfungen der Haftungsregelungen für Hersteller von Produkten:

Erweiterung des Anwendungsbereichs auf digitale Produkte
Die europäische Produkthaftung soll künftig nicht mehr nur für bewegliche Sachen und Elektrizität gelten, sondern ausdrücklich auch für digitale Produktionsdateien und für Software, einschließlich Systeme künstlicher Intelligenz.

Beweiserleichterungen für Geschädigte
Der Entwurf enthält weitgehende Beweiserleichterungen für Geschädigte. Künftig soll der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Produktfehler und Schaden zugunsten des Geschädigten vermutet werden. Zudem sollen Geschädigte das Recht bekommen, Daten und Protokolle zur KI einzusehen und diese als Beweismittel zu nutzen. Zudem sollen die bisher geltenden Selbstbehalte bei Sachschäden bis zu einer Höhe von 500 Euro und die Haftungshöchstgrenzen der Hersteller für Personenschäden von 85 Mio. Euro ersatzlos entfallen.

Erweiterung des Verschuldens
Die EU-Kommission sieht zudem vor, dass das Inverkehrbringen eines Produktes nicht mehr der allein maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Produkthaftung sei. Die Haftung eines Herstellers soll künftig auch dann entstehen, wenn das Produkt nach dem Inverkehrbringen weiter kontrolliert werden kann, wie zum Beispiel durch entsprechende Softwareupdates.

Ferner sollen künftig auch die Bevollmächtigten des Herstellers, also Lager-, Verpackungs- und Versanddienstleister, für Produktfehler haften. Dies ist besonders für Fälle relevant, in denen der Hersteller eines fehlerhaften Produkts außerhalb der EU ansässig ist und der Importeur in der EU für den durch das fehlerhafte Produkt verursachten Schaden haftbar gemacht werden kann.

Nächste Schritte

Der Kommissionsvorschlag muss nun vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen werden. Gemäß dem Vorschlag wird die Kommission im Bedarfsfall fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie über KI-Haftung prüfen, ob Regeln für die verschuldensunabhängige Haftung für Ansprüche im Zusammenhang mit KI erforderlich sind.

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Ansprechpartner

Alexander Waschinger
Unternehmensberater in Dingolfing, Straubing
Tel.: +49 8731-7596-0

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