
Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Durch die neuen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU müssen bald auch mittelständische Unternehmen über ihre Nachhaltigkeit berichten. Schätzungsweise rund 50.000 Unternehmen sind von den neuen Richtlinien betroffen, davon allein 15.000 nur in Deutschland. Was erwartet Unternehmen mit der CSRD? Auf dieser Seite haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.
Nachhaltigkeitsberichte auch vom Mittelstand
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU wird ab dem Geschäftsjahr 2024 die Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (Non-financial Reporting Directive, NFRD) ersetzten. Die neuen EU-Richtlinien gelten für alle Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von 40 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro. Damit sind auch Mittelständler betroffen. Diese erhalten allerdings für eine Übergangszeit bis 2028 eine Opt-out-Möglichkeit.

Die Anwendung der EU-Richtlinie zur CSR-Berichterstattung wird in drei Stufen erfolgen:
- Geschäftsjahr 2024 (erster Bericht 2025): Für große Unternehmen, die bereits der Richtlinie über nicht finanzielle Berichterstattung (NFRD) unterliegen. Das bedeutet konkret diese Unternehmen müssen die neuen Regeln im Geschäftsjahr 2024 für Berichte anwenden, die im Jahr 2025 veröffentlicht werden.
- Geschäftsjahr 2025 (erster Bericht 2026): Für alle anderen großen Unternehmen, die derzeit nicht unter die Richtlinie über die nicht finanzielle Berichterstattung (NFRD) fallen.
- Geschäftsjahr 2026 (erster Bericht 2027): Für kapitalmarktorientierte KMU, kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute und konzerneigene Versicherungsunternehmen. Kapitalmarktorientierte KMU erhalten eine Opt-out-Möglichkeit. Sie können einen zweijährigen Übergangszeitraum nutzen. Das bedeutet sie haben die Möglichkeit die Berichtspflicht erstmalig im Geschäftsjahr 2028 anzuwenden.
- spätestens Geschäftsjahr 2028: Alle Unternehmen die unter die CSRD fallen, inkl. Nicht–EU–Unternehmen mit EU–Niederlassungen oder EU–Tochterunternehmen

Aber Achtung! Auch nicht-berichtspflichtige KMUs können z.B. als Lieferant für ein berichtspflichtiges Unternehmen oder als Geldnehmer von einem Finanzinstitut indirekt betroffen sein. Die CSRD fordert von berichtspflichtigen Unternehmen, Auskünfte über Lieferanten und Zulieferer in ihrer gesamten Lieferkette zu geben. Die berichtspflichtigen Unternehmen werden also auch von ihren Lieferanten und Dienstleistern Nachhaltigkeitsinformationen anfordern. Auch Finanzflüsse (Versicherungen, Kredite, Abschreibungen) sind davon betroffen. Denn Banken und Versicherer müssen durch die CSRD transparent offenlegen, wo ihr Geld hinfließt. Kleinere und Kleinstunternehmen, die keinen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, könnten somit Probleme z.B. bei der Finanzierung oder beim Versicherungsschutz bekommen.
Konkretisierte Anforderungen an Berichterstattung
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird durch die CSRD Richtlinie vereinheitlicht. Wie die neuen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) genau aussehen werden, wird aktuell noch erarbeitet. Bisher bekannt ist jedoch, dass das Konzept der doppelten Wesentlichkeit („Double Materiality“) verankert werden soll. Unternehmen müssen somit die Auswirkung der eigenen ökonomischen Aktivität auf die Umwelt sowie die Auswirkungen der Umwelt auf die eigene Ökonomie festhalten.
In der Erarbeitung des Standards zur Berichtserstattung werden unter anderem folgende Aspekte adressiert:
- Geschäftsmodell und Strategien
- Ziele und Fortschritte
- Rolle der Verwaltungs-, Management- und Leitungsorgane
- Policies und Richtlinien
- Wichtigste negative Auswirkungen des Unternehmens
- Wichtigste Risiken, einschließlich Abhängigkeiten und Risikomanagement
- Prozess der Wesentlichkeitsanalyse (Berücksichtigung der „Double Materiality“)
Bis Mitte 2022 sollen die ersten Kern-Standards zur ESRS zur Ansicht stehen, verabschiedet werden sollen sie spätestens am 31. Oktober 2022. Die KMU-Standards sollen bis 31. Oktober 2023 erstellt werden.

Pflicht zur Veröffentlichung und unabhängigen Prüfung
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss zukünftig im Lagebericht des Geschäftsberichts enthalten sein. Dieser soll spätestens vier Monate nach Geschäftsjahresende erscheinen. Um auf die Richtigkeit der von den Unternehmen veröffentlichten Nachhaltigkeitsinformationen vertrauen zu können, sieht die CSRD zudem vor, dass die Berichte von unabhängigen und akkreditierten Dritten verifiziert werden müssen. Die Prüfpflicht gilt für die ersten Unternehmen schon ab dem Berichtsjahr 2024.
Fazit
Durch die Einführung der CSRD wird die Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in die Unternehmensstrategie gefördert. Nichtsdestotrotz kommen mit den CSRD neue Herausforderungen auf die Unternehmen zu. Vor allem auf KMUs, die bisher noch keine Nachhaltigkeitsberichterstattung betreiben, oder zumindest noch nicht in dem strukturierten Maße, wie es von der CSRD voraussichtlich gefordert wird. Daher empfiehlt es sich, sich frühzeitig mit den CSRD auseinanderzusetzen und entsprechende Prozesse für die Berichterstattung im Unternehmen aufzubauen.
Weitere Informationen
- Weitere Informationen finden unter www.ec.europa.eu/CSRD
- Lesen Sie auch unseren Beitrag: Förderung der Ladeinfrastruktur
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