(Zahn-) Arztwerbung auf Einkaufswagen in Supermärkte

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Trotz einer weitestgehenden Liberalisierung des (zahn-) ärztlichen Werbeverbotes, ist die Annahme einer völligen Freigabe aller nur denkbaren Aktivitäten verfehlt. Bevor eine „neue“ Werbemaßnahme gestartet wird, sollte weiterhin deren Zulässigkeit geprüft werden, insbesondere wenn es sich um eine typische Aktivität Gewerbetreibender wie im Fall, den das Verwaltungsgericht Minden zu entscheiden hatte, handelt.
Die zuständige Zahnarztkammer hielt die folgende Werbemaßnahme eines Zahnarztes für unzulässig und untersagte sie entsprechend unter Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Der Zahnarzt hatte im Supermarkt auf 20 von ca. 760 Einkaufswagen mit einem Schild geworben. Auf dem Schild war jeweils ein Zahnimplantat abgebildet und daneben ein lächelnder, roter Mund mit strahlend weißen Zähnen zu sehen. Es enthielt zusätzlich den Aufdruck: „Zahnarztpraxis… Master of Science, Paradontologie-Implantologie“.
Die gegen die Untersagung gerichtete Klage des Zahnarztes hatte Erfolg. Allerdings hat das Gericht deutlich gemacht, dass „einiges dafür spricht“ die konkrete Werbung des Zahnarztes mit der konkreten Art und Aufmachung „in der Gesamtbetrachtung“ als berufswidrig einzustufen.
Dass der Zahnarzt dennoch obsiegte, beruht auf der Feststellung des Gerichts, dass die Werbung für eine Zahnarztpraxis auf dem Werbeträger Einkaufswagen für sich genommen allein aufgrund der Wahl des Werbeträgers nicht generell geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität des werbenden Zahnarztes zu schmälern. Die von der Beklagten verfügte generelle Untersagung der Werbung für die Zahnarztpraxis des Klägers in der von ihm gewählten Form ist jedenfalls rechtswidrig und daher aufzuheben.
Trotz dieser Entscheidung bleibt der Rat, bei der Wahl der möglichen Akquisition Zurückhaltung zu wahren, denn noch unterscheiden sich (Zahn-) Arzt als Heiler und Helfer vom Gewerbetreibenden grundlegend.
Isabel Wildfeuer
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