Vorsicht bei Kooperationen zwischen Krankenhaus und Niedergelassenen

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Die Liberalisierung des Vertragsarztrechts hat in den letzten Jahren die Grenzen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung zwar nicht beseitigt, aber durchlässig gemacht. Dennoch empfiehlt es sich für beide Partner, eine beabsichtigte Zusammenarbeit nicht nur in medizinisch-fachlicher und finanzieller Hinsicht zu prüfen, auch die rechtliche und steuerliche Ausgestaltung der Kooperation muss auf das konkrete Vorhaben zugeschnitten sein.
Im Bereich der ambulanten Operationen ist beispielsweise zu beachten, dass ein Krankenhaus nach Auffassung des Landessozialgerichts Sachsen nur dann berechtigt ist, Krankenhausleistungen abzurechnen, wenn diese Leistungen durch eigenes Personal erbracht werden. Nicht zum eigenen Krankenhauspersonal zählen demnach Kooperationspartner des Hauses, da diese nicht jederzeit für die Behandlung der Patienten zur Verfügung stehen.
Danach ist es nicht möglich, einen niedergelassenen Arzt auf der Grundlage eines „Kooperationsvertrages“ ambulante Operationen im Krankenhaus ausführen zu lassen, da das Krankenhaus solche Leistungen nicht vergütet bekommt. Die gegen die Entscheidung des LSG Sachsen gerichtete Revision ist vom Krankenhausträger zurückgenommen worden, so dass zu dieser Frage erst einmal keine abweichende höchstrichterliche Entscheidung des BSG zu erwarten ist.
Gleichwohl kann eine solche Zusammenarbeit natürlich durch entsprechende rechtliche Gestaltung ermöglicht werden. Denkbar wäre beispielsweise eine Teilzeit-Anstellung des Operateurs.
Axel Keller
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