Verweis und Geldbuße für Apotheker wegen Nichtvorlage eines Azubi-Vertrages

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Weil er der Landesapothekerkammer keinen Ausbildungsvertrag für seine Auszubildende zur Genehmigung vorgelegt hat, hat das Verwaltungsgericht Mainz (Berufsgericht für Heilberufe) einem Apotheker wegen Verletzung seiner Berufspflichten einen Verweis erteilt und ihm eine Geldbuße in Höhe von 7.000,– € auferlegt. Der Apotheker bildete in seiner Apotheke eine junge Frau zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA) aus. Nach etwa neun Monaten erfuhr die Landesapothekerkammer von dem Ausbildungsverhältnis. Der Aufforderung, ihr den Ausbildungsvertrag zur Genehmigung vorzulegen, leistete der Apotheker nicht Folge.

In dem auf Antrag der Landesapothekerkammer eingeleiteten berufsgerichtlichen Verfahren kamen die Richter zu dem Ergebnis, der Apotheker habe schuldhaft seine Berufspflichten verletzt. Er habe pflichtwidrig gehandelt, indem er nicht vor Beginn der Berufsausbildung, ja noch nicht einmal bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses den wesentlichen Inhalt des Ausbildungsvertrages schriftlich niedergelegt und eine Ausfertigung des Vertrages der Auszubildenden überlassen habe. Außerdem habe er nicht die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses in das entsprechende Verzeichnis bei der Landesapothekerkammer beantragt.

Durch diesegravierenden Versäumnisse bei der Ausbildung habe der Apotheker das Ansehen seines Berufsstandes beschädigt und das Vertrauen verletzt, das Angehörigen seines Berufsstandes entgegengebracht werde. Da ihn die Landesapothekerkammer vor wenigen Jahren schon einmal angemahnt habe, weil er damals einen Ausbildungsvertrag erst rückwirkend vorgelegt habe, sei zur Ahndung seines jetzigen Pflichtenverstoßes neben einem Verweis die verhängte Geldbuße erforderlich.
VG Mainz, Urteil vom 05.11.2009, Az: BG-H 3/09.MZ

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