Vertragsarztzulassungen als gesonderte Wirtschaftsgüter (FG)

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München – Das FG Bremen hat sich mit der Frage befasst wie die Aufwendungen für eine erworbene Vertragsarztzulassung steuerlich zu behandeln sind (FG Bremen, Urteil vom 24.08.2016 – 1 K -67/16 (6); Revision anhängig beim BFH, Az. VIII R 24/16):
Sachverhalt
Vier Ärzte betrieben eine Gemeinschaftspraxis, die in den Folgejahren um zwei Partner erweitert wurde. Beide Neugesellschafter schlossen mit der nun erweiterten Gemeinschaftspraxis einen Vertrag über die Übertragung ihrer jeweiligen Zulassungen gegen Zahlung einer Ablösesumme. Die für die Übertragung der Zulassungen geleisteten Zahlungen wurden sodann als Praxiswert aktiviert und über eine Nutzungsdauer von 3 Jahren abgeschrieben.
Eine bei der Gemeinschaftspraxis durchgeführte Betriebsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass die wirtschaftlichen Vorteile aus den Vertragsarztzulassungen keinen Praxiswert darstellten. Es handele sich dabei vielmehr um Einzelwirtschaftsgüter, die keinem Wertverzehr unterlägen, sodass eine Abschreibung nicht möglich sei.
Urteil des FG
Die gegen diese Auffassung gerichtete Klage hatte vor dem FG Bremen keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Übertragung der Arztzulassungen entstanden sind, nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Normalerweise sind Vertragsarztzulassungen Bestandteil des erworbenen Praxiswerts und werden nicht als selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut, sondern als Teil des Geschäftswerts angesehen, der abgeschrieben werden kann. Als Indiz dafür, dass die Vertragsarztzulassung zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs und damit zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut gemacht worden ist, wird aber gewertet, dass die Neugesellschafter keine Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis inne hatten und auch zu keinem Zeitpunkt in der Gemeinschaftspraxis tatsächlich gearbeitet haben. Die Neugesellschafter sollten nie selbst als Ärzte tätig werden. Vielmehr sollten sie rechtzeitig die Verlegung ihrer Vertragsarztsitze in die erweiterte Gemeinschaftspraxis beim Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenhauskassen Bremen beantragen und sollten nach Eintritt in die Gemeinschaftspraxis umgehend die Ausschreibung ihrer Vertragsarztsitze veranlassen.
Aus den geschlossenen Verträgen war des Weiteren nicht ersichtlich, dass die Gemeinschaftspraxis auch in die Verträge eintritt, die die Neugesellschafter im Rahmen ihrer ärztlichen Praxen geschlossen hatten. Auch die Übernahme des Personals wurde soweit wie möglich eingeschränkt. Außerdem wurden tatsächlich keine Maßnahmen ergriffen, um Patienten aus den ehemaligen Einzelpraxen auf die Gemeinschaftspraxis überzuleiten.
Revision beim BFH
Nun bleibt es im Weiteren dem BFH vorbehalten die Frage zu klären, ob Aufwendungen einer Gemeinschaftspraxis für den Erwerb von Vertragsarztzulassungen für diesen Fall zum Erwerb eines abschreibbaren Wirtschaftsgutes führen.
Stefan Wirth, Steuerberater bei Ecovis in Wismar, stefan.wirth@ecovis.com

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