Vertragsarztzulassung ohne Praxiskauf ist nicht abschreibbar

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Ein Arzt darf keine Abschreibung für Abnutzung auf den Erwerb der Vertragsarztzulassung vornehmen. Es handelt sich dabei um Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Der Sachverhalt
Zwei Internisten waren seit 2005 Gesellschafter einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis (GbR).  Ein anderer Arzt betrieb eine privat- und vertragsärztliche Allgemeinarztpraxis. Da er seine Tätigkeit zum 31.12.2004 beenden wollte, entschied er sich, seine vertragsärztliche Praxis an die GbR zu verkaufen.
Hierfür schlossen der Allgemeinmediziner und einer der Internisten einen Praxisübernahmevertrag. Dieser sah vor, dass der Allgemeinarzt zu Beginn des Jahres 2005 als Partner in die GbR eintreten und zum 31.03.2005 wieder ausscheiden solle. Im Zuge dessen sollte der Allgemeinarzt seinen Kassenarztsitz zum Standort der GbR verlegen.
Der Planungsbereich der Praxis war ein für Allgemeinärzte gesperrtes Gebiet. Die Vertragsparteien konnten die Praxisübernahme also nur realisieren, wenn der Allgemeinarzt auf seine Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit verzichtete und der Internist als sein Nachfolger die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit erhält (Nachbesetzungsverfahren Sozialgesetzbuch, § 103 SGB V).
In seiner Steuererklärung für 2005 machte der Internist die Kosten aus dem Übernahmevertrag über eine Abschreibung für Abnutzung steuermindernd geltend.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Praxisübernahmevertrag ausschließlich dem Erwerb der – grundsätzlich nicht abschreibbaren – Vertragsarztzulassung gedient habe.   Der Allgemeinmediziner habe zu keinem Zeitpunkt tatsächlich in der GbR praktiziert. Außerdem war die Entfernung zwischen den Praxen für einen Patientenübergang zu weit.
Das Finanzgericht sah dies anders: Der Internist habe zwar keine sonstigen Wirtschaftsgüter des Allgemeinarztes übernommen und ist auch nicht in dessen Vertragsbeziehungen eingetreten ist. Allerdings sah das Finanzgericht in dem  „Vorteil aus der Vertragsarztzulassung“ durchaus ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. „Laut Finanzgericht beginnt der Abschreibungszeitraum mit dem Tag der Aufnahme der Vertragsarzttätigkeit am 01.04.2005. Er endet mit dem voraussichtlichen Ende der Berufstätigkeit“, sagt Oliver Braun, Steuerberater bei Ecovis in Grafing.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Internist keine Abschreibung für Abnutzung auf den Erwerb der Vertragsarztzulassung vornehmen darf (Urteil vom 21.02.2017, Az. VIII R 56/14). Es handelt sich um Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Es unterliegt keinem Wertverzehr.
Der Inhaber kann eine ihm unbefristet erteilte Vertragsarztzulassung, solange er sie innehat, gleichbleibend in Anspruch nehmen. Den aus ihr resultierenden wirtschaftlichen Vorteil im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens gemäß Sozialgesetzbuch (§ 103 SGB V) kann er verwerten, indem er die Zulassung auf einen Nachfolger überträgt beziehungsweise überleitet. Dadurch erschöpft sich der Wert des wirtschaftlichen Vorteils aus der Vertragsarztzulassung nicht in einer bestimmten beziehungsweise bestimmbaren Zeit – unabhängig von einer Altersgrenze für Vertragsärzte. .
Fazit
„Anschaffungskosten, die ein Käufer ausschließlich für den Erwerb einer Vertragsarztzulassung zahlt, sind nach gängiger Rechtsprechung nicht abschreibbar. Zumal lässt sich die Dauer der Zulassung von keiner Altersgrenze mehr abhängig machen“ sagt der Ecovis-Experte Braun.
Oliver Braun, Steuerberater bei Ecovis in Grafing

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