Verkauf eines Arztpraxis-Pkws: Wie viele Steuern fallen an?
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Verkauf eines Arztpraxis-Pkws: Wie viele Steuern fallen an?

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Ärzte, die ein zum Praxisvermögen gehörendes, teilweise privat genutztes Fahrzeug verkaufen, müssen dafür Steuern zahlen. Und zwar auf den kompletten Gewinn, wie der Bundesfinanzhof entschied.

Hintergrund zur Privatnutzung eines Praxis-Pkws

Steuerpflichtige können einen Pkw, den sie freiberuflich und privat nutzen, dem Praxisvermögen zuordnen. Die private Nutzung führt aber zu einer Nutzungsentnahme (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). Zu diesem Zweck gilt der durch den Pkw verursachte Aufwand teilweise als „entnommen“. Der Aufwand für die Privatnutzung lässt sich also nicht als Praxisausgabe anerkennen. Deshalb wird eine fiktive Praxiseinnahme erfasst.

Bei einer lediglich 25-prozentigen betrieblichen Nutzung ist diese Nutzungsentnahme in Form der Praxiseinnahme dann mit den tatsächlichen Selbstkosten zu bewerten. Dazu gehören die buchmäßigen Gesamtaufwendungen für den Pkw einschließlich der Abschreibung.

Der Fall: Wie hoch ist die Steuer beim Verkauf eines Praxis-Pkws?

Ein Freiberufler nutzte einen Pkw, den er seinem Praxisvermögen zugeordnet hatte, zu 25 Prozent für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 Prozent privat. Für diesen Pkw setzte das Finanzamt zwar Abschreibungen an, die als Praxisausgaben die Steuerbelastung senken sollten. Durch die private Nutzung des Fahrzeugs erfasste das Finanzamt aber im Gegenzug Praxiseinnahmen, die den steuermindernden Effekt der Abschreibung teilweise „neutralisierten“. Als das Fahrzeug komplett abgeschrieben war, konnte der Praxisinhaber es noch für 28.000 Euro in Zahlung geben und setzte lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Praxiseinnahme an. Der Grund: Er musste sich durch die Privatnutzung in der Vergangenheit Praxiseinnahmen anrechnen lassen. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, er müsse den vollen Verkaufserlös versteuern.

Urteil des Bundesfinanzhofs: Verkauf führt zu Einnahme

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Verkaufserlös trotz der jährlichen Nutzungsentnahme in Höhe von 75 Prozent weder anteilig zu kürzen ist, noch eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden Abschreibung stattfindet (Urteil vom 16.06.2020, VIII R 9/18). Folglich ist der Verkaufserlös in voller Höhe als Praxiseinnahme zu berücksichtigen.

Darauf sollten Ärzte achten

Die Besteuerung der Nutzungsentnahme für die Privatnutzung neutralisiert zwar die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene Abschreibung. Sie rechtfertigt aber keine Gewinnkorrektur. „Ordnet ein Arzt seinen Pkw freiwillig seinem Praxisvermögen zu, muss er sich bewusst sein, dass ein eventuell erzielter Verkaufserlös später voll zu versteuern ist“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Daniela Sterzing in Ilmenau.

Daniela Sterzing, Steuerberaterin bei Ecovis in Ilmenau

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