Vergütungsrecht: Kooperationen zwischen Vertragsärzten und Pflegeheimen

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München – Die Aufnahme des Kapitels 37 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) honoriert die Kooperation zwischen Vertragsärzten und Pflegeheimen.

Durch eine stärker Vernetzung und Kooperation von Ärzten und Pflegekräften soll die medizinische Versorgung von Pflegeheimbewohnern verbessert werden. Bislang wurden Maßnahmen für eine bessere Vernetzung und Kommunikation aller Beteiligten in der Regel allerdings nicht zusätzlich honoriert.
Zum 01. Juli 2016 wurde das Kapitel 37 „Kooperations- und Koordinationsleistungen in Pflegeheimen gemäß Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte“ in den EBM aufgenommen. Das Kapitel enthält Leistungen zur Koordination von diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen sowie der pflegerischen Versorgung, die Kooperation mit weiteren Ärzten und einbezogenen Pflegefachkräften. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
Voraussetzung für die Abrechnung ist der Abschluss eines besonderen Kooperationsvertrages zwischen den Vertragsärzten und dem Pflegeheim. Die Verträge sollen Maßnahmen vorsehen, die eine kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung in Heimen fördern.
Ina von Bülow, Rechtsanwältin bei Ecovis in München, ina.vonbuelow@ecovis.com

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