Unterschiede zwischen Mini- und Midi-Jobs

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Seit diesem Jahr gelten neue Regeln für die sieben Millionen Mini- und Midi-Jobber in Deutschland. Die Unternehmen müssen dabei unterschiedliche Dinge beachten.

 

Damit Sie steuerlich und rechtlich auf der sicheren Seite sind, klärt die Redaktion von „ECOVIS med“ die wichtigsten Fragen im Gespräch mit Isabel Wildfeuer, Rechtsanwältin bei Ecovis, und Tobias Koch, Steuerberater bei Ecovis.

Es gibt zwei Arten geringfügiger Beschäftigung: Mini- und Midi-Jobs. Welches sind die Unterschiede?

Bei einem Mini-Job beträgt das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat nicht mehr als 450 Euro. Ein Midi-Jobber arbeitet hingegen monatlich für einen Verdienst, der in einer bestimmten Spanne darüberliegt, nämlich zwischen 450,01 Euro und maximal 850 Euro. Der gravierende Unterschied: Bei den Mini-Jobbern muss der Arbeitgeber für die Sozialversicherungsbeiträge und eventuell auch für die Lohnsteuer nur eine Pauschale abführen. Diese Möglichkeit besteht bei den Midi-Jobbern nicht. Für den Arbeitgeber ergeben sich beim Midi-Jobber keine Unterschiede zu einem regulär Beschäftigten. Auch die Höhe der Lohnsteuer errechnet sich wie üblich individuell anhand der Kriterien der Lohnsteuerkarte und wird im Lohnsteuerabzugsverfahren abgeführt.

Mehr zu Lohnsteuer und Sozialversicherung unter www.ecovis.com/mini-midi-jobber

Können sich Mini- und Midi-Jobber von der Sozialversicherung befreien lassen?

Mini-Jobber können sich auf Antrag, der beim Arbeitgeber eingereicht werden muss, von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitgeber bleibt aber unabhängig von der Befreiung des Arbeitnehmers zur Abführung der Rentenversicherungsbeiträge verpflichtet. Midi-Jobber haben hingegen keine Möglichkeit, sich von der Sozialversicherung befreien zu lassen.

Was ist zu beachten, wenn Familienangehörige mit Mini- oder Midi-Job eingestellt werden? Gelten besondere Regeln?

Bei der Beschäftigung von Familienangehörigen müssen die abgeschlossenen Verträge dem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet, dass zum einen der vertragliche Inhalt dem entsprechen muss, der auch mit einem Fremden vereinbart worden wäre. Zum anderen muss der Vertrag auch tatsächlich umgesetzt werden. Es muss also sowohl der Arbeitsplatz überhaupt bestehen als auch die Lohnauszahlung zum üblichen Zahlungszeitpunkt erfolgen.

Können Mini- bzw. Midi-Jobber auch einen Arbeitsvertrag verlangen?

Ja, auch Mini- und Midi-Jobber haben nach dem Nachweisgesetz das Recht, bis zum Ende des ersten Beschäftigungsmonats einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu erhalten. In diesem ist neben dem Namen und der Anschrift der Vertragsparteien der exakte Beginn des Arbeitsverhältnisses, bei befristeten Arbeitsverhältnissen die Dauer der Befristung sowie der Arbeitsort und eine kurze Charakterisierung der zu leistenden Tätigkeit aufzuführen. Außerdem muss der Arbeitsvertrag Regelungen über die Höhe des Arbeitsentgelts, den Umfang der Arbeitszeit, die Kündigungsfristen und die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs enthalten.

Muss der Arzt als Arbeitgeber bei unbefristeten Verträgen bestimmte Kündigungsfristen einhalten?

Dem Mini- bzw. Midi-Jobber kann grundsätzlich unter Wahrung einer Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Letzten eines Monats gekündigt werden. Sobald das Arbeitsverhältnis länger als zwei Jahre andauert, hat der Arzt als Arbeitgeber längere Kündigungsfristen einzuhalten. Bei mindestens zwei Jahren Beschäftigung beträgt diese einen Monat, bei mindestens fünf Jahren zwei Monate. Die Kündigungsfristen erhöhen sich dann kontinuierlich mit zunehmender Beschäftigungsdauer. Eine Ausnahme besteht, wenn ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt. Beispiel: Bei einem Diebstahl kann der Arzt seinen Mitarbeiter fristlos, also ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, kündigen.

Mehr zum Thema Kündigung finden Sie in ECOVIS med, Ausgabe 4/2013, Seite 2–3 oder unter www.ecovis.com/med

Haben geringfügig Beschäftigte auch einen Anspruch auf
bezahlten Urlaub?

Ja. Obwohl sie nur wenige Stunden im Monat arbeiten und somit viel Freizeit haben, steht auch ihnen bezahlter Urlaub zu. Denn arbeitsrechtlich sind Mini- und Midi-Jobs Teilzeitarbeitsverhältnisse. Und nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht aufgrund ihrer verkürzten Arbeitszeit benachteiligt werden. Diese Arbeitsverhältnisse sind daher rechtlich einem Vollzeitarbeitsverhältnis gleichgestellt. Der gesetzliche Urlaubsanspruch der Mini- und Midi-Jobber beträgt nach dem Bundesurlaubsgesetz mindestens 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche. Sind weniger Arbeitstage wöchentlich vereinbart, dann wird der Mindesturlaub entsprechend reduziert. Dabei ist ausschließlich relevant, an wie vielen Werktagen der Arbeitnehmer pro Woche arbeitet; irrelevant sind die Stunden pro Tag.

Und wie sieht es mit einem Lohnfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall aus?

Auch hier ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz der Mini- bzw. Midi-Jobber dem Vollzeitbeschäftigten gleichzustellen. Im Krankheitsfall hat er also einen Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zu sechs Wochen. Das Entgelt ist für die Tage fortzuzahlen, an denen der Mitarbeiter eigentlich zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre. Dieser Anspruch entsteht allerdings – wie bei allen Beschäftigten – erst nach vierwöchiger Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Unter welchen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber auch Einmalzahlungen wie Urlaubs oder Weihnachtsgeld leisten? Wie wirken sie sich aus?

Einmalzahlungen sind auch bei geringfügig Beschäftigten möglich. Allerdings ist zu beachten, dass die Einkommensgrenze insgesamt auf keinen Fall überschritten wird. Einmalzahlungen, zum Beispiel Weihnachtsgeld, die zu je 1/12 in die Berechnung des Monatseinkommens eingehen, können dazu führen, dass die 450Euro-Grenze im Jahresdurchschnitt überschritten wird. Die Jahresvergütung wäre dann allein aufgrund der Sonderzahlung höher als 5.400 Euro – und damit würde das Beschäftigungsverhältnis versicherungspflichtig.

Geringfügige Beschäftigung gibt es auch in Privathaushalten. Gelten hier spezielle Regeln?

Wird ein Mini-Jobber im Privathaushalt beschäftigt, reduziert sich die Belastung für den Arbeitgeber. Der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung und Krankenversicherung beträgt jeweils nur 5 Prozent. Hinzu kommen noch die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung und die Umlageverfahren. Außerdem findet bei Beschäftigung im Privathaushalt ein sogenanntes Haushaltsscheckverfahren statt. Ärzte als Arbeitgeber sind verpflichtet, per Einzugsermächtigung die Pauschalbeiträge für die Sozialversicherung im sogenannten Haushaltsscheckverfahren durch die Mini-Job-Zentrale abbuchen zu lassen. Bei dem Haushaltsscheck handelt es sich um ein Formular, mit dem die geringfügig Beschäftigten für die Sozial- und Unfallversicherung an- und abgemeldet werden. Dies ist deshalb notwendig, weil im Privathaushalt aus verwaltungsökonomischen Gründen im Gegensatz zu den Arztpraxen keine Betriebsprüfung durchgeführt wird.

 
TIPP:
Wenn Sie mehr zu Mini- und Midi-Jobs wissen wollen, lesen Sie im Internet die Langfassung des Interviews unter www.ecovis.com/mini-midi-jobber

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