Umsatzsteuerausweis auf Zuzahlungsquittungen von Apotheken

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Weist ein Unternehmer in seiner Rechnung unberechtigt einen Umsatzsteuerbetrag aus, schuldet er diesen ausgewiesenen Betrag und muss ihn an das Finanzamt abführen. Dieses ist beispielsweise bei Zuzahlungsquittungen mit Umsatzsteuerausweis der Fall, in denen der gesetzlich Versicherte als der Leistungsempfänger benannt ist. Gibt nämlich eine Apotheke Medikamente aufgrund ärztlicher Verschreibung an eine gesetzlich versicherte Person aus, findet hierdurch eine Lieferung an die Krankenversicherung und nicht den Versicherten statt. Dass der Versicherte die Zuzahlung aus eigener Tasche vornimmt, ändert daran nichts, da die Zuzahlung lediglich Entgelt darstellt, das die Apotheke von dritter Seite erhält, § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG.

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