Umsatzsteuer und Hygiene

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München – Im November 2014 hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Besteuerung infektionshygienischer Leistungen einer Hygienefachkraft entschieden (BFH-Urteil, 5.11.2014 – XI R 11/13).

Infektionshygienische Leistungen eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene an Krankenhäusern, in Alten- oder Pflegeheimen sind als Heilbehandlungsleistungen zu sehen und damit umsatzsteuerfrei. Begründung des Gerichts: Infektionshygienische Leistungen stellen sicher, dass Ärzte und Krankenhäuser die für sie bestehenden Verpflichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erfüllen können. Die Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Leistungserbringer über einen entsprechenden beruflichen Befähigungsnachweis verfügt.

Fazit:

Nach sieben Jahren juristischen Tauziehens wurde endlich Klarheit geschaffen: Infektionshygienische Leistungen sind umsatzsteuerfrei.

Kathrin Witschel, Steuerberaterin bei Ecovis in Chemnitz, kathrin.witschel@ecovis.com

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