Bei verzögertem MDK-Prüfverfahren wurde jetzt die Stellung der Krankenkasse gestärkt
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10. Dezember 2012
Ist ein Prüfverfahren durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) verzögert, bedeuted dies nicht, dass eine Krankenkasse ihren Rückforderungsanspruch nach Treu und Glauben nicht mehr durchsetzen kann (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 13. November 2012, Az. B 1 KR 24/11 R).