Sinkende Fallzahlen gefährden Nachbesetzungsverfahren und Praxisverkauf

Sinkende Fallzahlen gefährden Nachbesetzungsverfahren und Praxisverkauf

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Praxisinhaber sollten ihre Fallzahlen im Blick haben. Liegen diese unter den der Vergleichsgruppe, sind Praxisverkauf und Nachbesetzungsverfahren in Gefahr.

Sachverhalt

Ein Facharzt für Psychotherapie hatte zunächst einen hälftigen Vertragsarztsitz, eine zweite Hälfte erwarb er später. Da der Arzt unter den Folgen eines Bandscheibenvorfalls litt, konnte er zum Teil nur eingeschränkt arbeiten. Als seine Schmerzen schlimmer wurden, wollte er eine Hälfte der Zulassung wieder abgeben. Er beantragte ein Nachbesetzungsverfahren. Der Zulassungsausschuss genehmigte dies, obwohl der Arzt nur recht wenige Patienten behandelte – seine Fallzahlen waren unterdurchschnittlich niedrig. Laut Ausschuss lag dies an den gesundheitlichen Problemen des Arztes.
Eine Psychotherapeutin, die im gleichen Behandlungsgebiet arbeitete klagte gegen die Nachbesetzung des halben Sitzes.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Richter des Sozialgerichts München gaben der klagenden Psychotherapeutin recht (Urteil vom 09.07.2019, S 38 KA 535/17). Die Begründung: Nur eine bestehende Praxis lasse sich nachbesetzen. In dieser Praxis fehlte es jedoch an einer „Tätigkeit in nennenswertem Umfang”. Der Psychotherapeut behandelte nicht einmal die durchschnittliche Anzahl an Patienten, die einem halben Vertragsarztsitz entsprechen, geschweige denn dem eines ganzen. Wenn bei einem Nachbesetzungsverfahrens ein ganzer Vertragsarztsitz so aufgeteilt werden solle, dass eine Hälfte beim abgebenden Arzt bleibt und die andere übergeht, dürfen die Fallzahlen und die wöchentlichen Arbeitsstunden nicht unter 50 Prozent der Fachgruppe liegen (§ 103 Abs. 3a, 4 SGB V).
Der Psychotherapeut habe den später erworbenen hälftigen Vertragsarztsitz nie ausgefüllt. Seine gesundheitlichen Probleme seien rechtlich ohne Bedeutung. Vielmehr seien sie ein Risiko, das alle freiberuflichen und selbstständigen Ärzte tragen und bewerkstelligen müssten.

Das bedeutet das Urteil für Sie

„Praxisinhaber sind rechtlich dazu verpflichtet, ihre Zulassung auszufüllen und für Fehlzeiten einen Praxisvertreter zu bestellen“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Tim Müller aus München. Sinken die Fallzahlen unter den Durchschnitt, führt dies zu Problemen beim Nachbesetzungsverfahren. „Das kann sogar den gesamten Praxisverkauf gefährdet“, so Müller.
Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München

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