Patienten müssen bei unbrauchbaren Behandlungen keine Arztrechnungen zahlen

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Ist die Leistung eines Arztes für den Patienten objektiv und subjektiv wertlos, muss dieser die Rechnung nicht bezahlen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Arzt behandelt seine Patientin falsch

Eine Patientin verweigerte die Zahlung einer Zahnarztrechnung in Höhe von knapp 17.000 Euro. Grund dafür war, dass sämtliche gesetzten Implantate nicht tief genug in den Kieferknochen eingebracht und falsch positioniert gewesen waren. Wegen dieser Fehler konnte der Zahnarzt das Gebiss weder nach- oder weiterbehandeln noch ordnungsgemäß prothetisch versorgen.

Keine Nachbehandlung ohne Gesundheitsrisiken

Der Fall landete beim Bundesgerichtshof. Die Richter wiesen die Honorarklage ab (III ZR 294/16, Urteil vom 13.09.2018). Zwar gibt es im Dienstvertragsrecht keine Gewährleistung wie beim Kaufvertrag. Wegen der erheblichen Fehler beim Setzen der Implantate ist die erbrachte Leistung aber für die Patientin vollkommen nutzlos. Die Implantate ließen sich nicht einmal entfernen, ohne weitere Gesundheitsschäden befürchten zu müssen. „Für diesen Teil der Behandlung musste die Patienten nicht zahlen, weil sie den Vertrag wirksam gekündigt hat und die bis dahin erbrachte Teilleistung für sie wertlos war“, sagt Ecovis-Experte Reinhold Wenzl.
Die Patientin hatte bei derselben Behandlung auch einige Keramik-Inlays eingesetzt bekommen, für die es keine medizinische Indikation gab. Auch hierfür musste sie nichts bezahlen, weil ihr wegen der überflüssigen Behandlung ein Schadenersatzanspruch zustehe. „Dieser Anspruch befreit auch von der Zahlungspflicht für diese Leistung“, so Wenzl.
Reinhold Wenzl, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis in Rosenheim

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