Praxisnachfolge wird zunehmend schwieriger!

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München, 10. November 2014 – (Überörtliche) Berufsausübungsgemeinschaften, die sich im Nachbesetzungsverfahren einen Vorteil verschaffen wollen, werden verstärkt überprüft.
 
Die Grundzüge des Referentenentwurfs zum Versorgungsstärkungsgesetz sind derzeit allgegenwärtig. Die geplante Verschärfung zur Einziehung von Vertragsarztsitzen durch den Zulassungsausschuss in überversorgten Planbereichen wird die Praxisnachfolge erheblich erschweren. Das jüngst ergangene Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zur Praxisnachfolge in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) lässt die Erfolgsaussichten, die Praxis mit dem Wunschkandidaten fortzuführen, zudem schrumpfen. Die Zulassungsausschüsse haben zwar die gesetzliche Pflicht bei der Auswahlentscheidung eines geeigneten Nachfolgers auch die Interessen der in der (überörtlichen) BAG verbleibenden Ärzte zu berücksichtigen. Allerdings hat das BSG nun klargestellt, dass die Interessen desto weniger berücksichtigungsfähig sind, je offensichtlicher es ist, dass eine (überörtliche) BAG nur zu dem Zweck gegründet wurde, um auf das Nachbesetzungsverfahren Einfluss zu nehmen. Letzteres dränge sich geradezu auf, wenn die (überörtliche) BAG erst kurz vor der geplanten Praxisnachfolge gegründet wurde oder die Praxen der beteiligten Ärzte faktisch gar nicht miteinander verflochten sind.
 
Fazit: (Überörtliche) BAGs sollten nicht voreilig nur deswegen gegründet werden, um die gewünschte Nachfolge zu sichern. Die Zulassungsausschüsse und Gerichte werden sicher künftig verstärkt „Umgehungsmodelle“ überprüfen.
 
Autorin: Isabel Wildfeuer, Rechtsanwältin und Partnerin bei Ecovis in München

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