Physiotherapeut ist selbstständig – trotz fremder Praxisräume

Physiotherapeut ist selbstständig – trotz fremder Praxisräume

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Nutzt ein Physiotherapeut die Praxisräume eines Kollegen, so ändert das nichts an seinem sozialversicherungsrechtlichen Status eines Selbstständigen. Er muss nicht unbedingt eine eigene Betriebsstätte und Kassenzulassung als Heilmittelerbringer besitzen.

Hintergrund

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kommt im Rahmen ihrer Prüfungen immer öfter zu dem Ergebnis, dass es sich bei vermeintlich freien Mitarbeitern eigentlich um Scheinselbstständige handelt. Scheinselbstständige sind Personen, die offiziell als Selbstständige auftreten, tatsächlich aber abhängig beschäftigt sind. Damit spart sich der Arbeitgeber seinen Anteil an den Sozialabgaben und der (Schein-)Selbstständige kann beispielsweise. Betriebskosten steuerlich geltend machen.
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich immer nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Eine Beschäftigung ist dabei immer eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit unter anderem durch das eigene Unternehmerrisiko und das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte gekennzeichnet.

Sachverhalt

Streitig war der sozialversicherungsrechtliche Status eines selbstständig tätigen Physiotherapeuten, der seine Tätigkeit in der Praxis eines Kollegen als freier Mitarbeiter ausübt. Dies sei erforderlich, weil er den in der Heilmittelverordnung der gesetzlichen Krankenkassen bestimmten Anforderungen unterliege, die nur in den Räumen zugelassener Praxen erfüllt seien. Daher übernimmt der Praxisinhaber für den Physiotherapeuten die Abrechnung mit den Krankenkassen und Privatpatienten. Als Gegenleistung erhält er 30 Prozent der vom Physiotherapeuten erzielten Umsätze.
Die DRV war der Auffassung, dass der Physiotherapeut im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses arbeiten würde. Mangels eigener Betriebsstätte bestehe kein erhebliches unternehmerisches Risiko. Außerdem erfolge die Abrechnung ausschließlich durch die Praxis.

Urteil

Das Sozialgericht Landshut gelangte zu der Überzeugung, dass der Physiotherapeut in der Praxis des Kollegen selbstständig tätig ist (Urteil vom 09.05.2018, S 1 BA 1/18). Gegen eine abhängige Beschäftigung sprach vor allem, dass der Physiotherapeut

  • seine eigenen Patienten behandelt – nicht die der Praxis des Kollegen,
  • unmittelbaren Erstkontakt mit seinen Patienten hat – nicht durch Zuweisung durch die Praxis des Kollegen (strikte Trennung der Patientenstämme),
  • seine Patienten nicht nach den Vorgaben des Beigeladenen behandelt,
  • für eventuelle Schäden durch eine Fehlbehandlung persönlich haftet,
  • und die Praxis des Kollegen getrennte Terminkalender führen,
  • vertraglich zugesichert, feste Behandlungstage hat – insoweit ist er nicht auf das Wohlwollen und freie Kapazitäten des Kollegen angewiesen,
  • selbst am Markt auftritt, neue Patienten selbst akquiriert und diese – für jedermann erkennbar – im eigenen Namen als selbständiger Physiotherapeut behandelt,
  • keine festen Arbeitszeiten hat und zur Abdeckung des Haftungsrisikos (= Unternehmerrisiko) eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung besitzt,
  • und dessen Kollege kein Beschäftigungsverhältnis begründen wollten und sie ihre vertraglichen Beziehungen auch dementsprechend ausgestaltet und durchgeführt haben.

Dass der Physiotherapeut keine eigene Betriebsstätte hat und die Abrechnung seiner Leistungen über den Kollegen erfolgt, stünde einer selbstständigen Tätigkeit nicht entgegen. Die Abrechnung über die Praxis des Kollegen ist dem Zulassungserfordernis in der gesetzlichen Krankenversicherung geschuldet. Die vereinbarte 30-Prozent-Regelung ist als eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für die Nutzung der Infrastruktur des Kollegen zu betrachten.

Fazit

Die Tätigkeit als Physiotherapeut lässt sich demnach sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausüben. „Eine eigene Betriebsstätte oder eigene Abrechnung der Leistungen ist nicht zwingend erforderlich, wenn die Gesamtumstände auf eine selbstständige Tätigkeit hindeuten“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Stefanie Schmidt aus Eisfeld.
Stefanie Schmidt, Steuerberaterin bei Ecovis in Eisfeld

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