Pflicht zur Fortbildung

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München, 10.6.2014 – Vertragsärzte sind verpflichtet, alle fünf Jahre gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass sie im zurückliegenden Fünfjahreszeitraum ihrer Fortbildungsverpflichtung nachgekommen sind.
Gelingt der Nachweis für die vorangegangenen fünf Jahre nicht, kann die Fortbildung binnen der nächsten zwei Jahre ganz oder teilweise nachgeholt werden. Diese gilt dann jedoch nicht für den nächsten Fünfjahreszeitraum. Bis zur vollständigen Erfüllung für den vergangenen Fünfjahreszeitraum wird allerdings das Honorar in den ersten vier Quartalen nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums um 10 Prozent und anschließend um 25 Prozent gekürzt. Kommen Ärzte auch im Nachholungszeitraum ihrer Verpflichtung nicht nach, stellen die KVen gemäß § 95d Abs. 3 S. 7 SGB V gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung.
Die KVen sind der Meinung, dass Ärzte ohne vollständigen Fortbildungsnachweis nicht darlegen können, dass die erbrachten ärztlichen Leistungen qualitativ einer patientengerechten Versorgung auf hohem Leistungsniveau entsprechen und sie somit eine Berufspflicht verletzen. Nachdem in der Regel mehrfach schriftliche Hinweise an die Ärzte erfolgen, wird die Berufspflichtverletzung als gröblich eingeschätzt und die Entziehung der Zulassung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung für notwendig erklärt.
Fazit
Achten Sie darauf, dass Sie Ihrer Fortbildungspflicht nachkommen, lassen Sie sich die Teilnahme schriftlich bestätigen und reichen Sie die Fortbildungsbescheinigungen rechtzeitig – das heißt vor Ablauf des jeweiligen Fünfjahreszeitraums – bei Ihrer örtlich zuständigen KV ein.
 
Autorin:
Nadine Arbasowsky
Rechtsanwältin bei Ecovis in München

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