Pflegeheimplätze müssen taggenau abgerechnet werden
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Pflegeheimplätze müssen taggenau abgerechnet werden

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Pflegeheimbetreiber bei vorzeitigem Heimwechsel nur bis zum Tag des Auszugs Miete verlangen darf.

Der Fall: Ein Erkrankter wechselt das Pflegeheim

Ein an Multiple Sklerose Erkrankter ist auf die Unterbringung in einem Pflegeheim angewiesen. Von Dezember 2013 bis zum 14. Februar 2015 war er in einem Pflegeheim untergebracht. Nach dem Wohn- und Betreuungsvertrag konnte er nur spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen.
Ende Januar 2015 fand der Erkrankte einen Pflegeplatz in einem anderen Heim, das auf die Pflege von Multiple-Sklerose-Patienten spezialisiert war. Daraufhin kündigte er den Wohn- und Betreuungsvertrag zum 28. Februar 2015. Er zog bereits am 14. Februar 2015 aus, da in dem anderen Pflegeheim kurzfristig schon früher ein Platz frei wurde.

Bis wann muss der Erkrankte Miete zahlen?

Der Pflegeheimbetreiber des ersten Heims stellte dem Erkrankten die Kosten für den gesamten Monat Februar 2015 in Rechnung, die dieser auch vollständig bezahlte. Für die zweite Februarhälfte 2015 bekam er aber wegen des Auszugs aus dem Pflegeheim keine Sozialleistungen für die doppelt angefallenen Heimkosten. Deswegen verlangte der Erkrankte deren Rückerstattung, was der Pflegeheimbetreiber jedoch ablehnte. Dagegen klagte der Erkrankte.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Zahlung des Heimentgelts sei für die zweite Februarhälfte 2015 ohne Rechtsgrund erfolgt.  Mit seinem Auszug am 14. Februar 2015 sei seine Zahlungspflicht entsprechend dem Grundsatz der taggenauen Abrechnung erloschen (§ 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI).

Das Urteil: Der Heimbetreiber muss Entgelt zurückzahlen

Der Bundesgerichtshof verurteilte den Pflegeheimbetreiber wie bereits die Vorinstanz zur Rückzahlung des Heimentgelts für die zweite Februarhälfte 2015 (Urteil vom 04.10.2018, III ZR 292/17). Der Heimbetreiber hat lediglich Anspruch auf eine taggenaue Heimvergütung. Das Gesetz schreibt vor, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder anderer Kostenträger mit dem Tag endet, „an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt“ (§ 87a SGB XI).  Diese gesetzliche Regelung gilt für alle Bewohner, die Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung erhalten. Sieht ein Heimvertrag stattdessen eine Vergütung bis Ablauf der Kündigungsfrist vor, ist diese Regelung nichtig. „Es besteht also nur für die Tage Anspruch auf Vergütung, an denen sich der Bewohner tatsächlich in dem Heim aufhält“, sagt Tim Müller, Rechtsanwalt bei Ecovis in München. Bei vorübergehender Abwesenheit eines Heimbewohners – beispielsweise wegen eines Krankenhausaufenthalts – steht dem Betreiber allerdings eine Vergütung zu.
Eine Benachteiligung des Heimbetreibers sieht der Bundesgerichtshof nicht: Zwar könnten so in einem Heim Kosten wegen Leerstands entstehen. Diese seien aber bereits „im Rahmen der Auslastungskalkulation sowie durch gesonderte Wagnis- und Risikozuschläge in die Pflegesätze eingerechnet und anschließend anteilig auf die Heimbewohner umgelegt“.
Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München

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