Patientendaten-Schutz-Gesetz: Das kommt rund um Datenschutz und Digitalisierung auf Ärzte zu
© nito - adobe.stock.com

Patientendaten-Schutz-Gesetz: Das kommt rund um Datenschutz und Digitalisierung auf Ärzte zu

4 min.

Mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz, das am 1. Januar 2021 in Kraft treten wird, müssen Ärzte diverse Neuerungen in ihrer Praxis umsetzen – auch wenn es noch viele offene Fragen gibt und große Verwirrung und Verunsicherung in der Ärzteschaft herrscht.

Ungeachtet der Überlastung des Gesundheitssystems durch die Corona-Pandemie und entgegen allen datenschutzrechtlichen Bedenken wird das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) zu Beginn des Jahres 2021 in Kraft treten. „Angesichts der komplexen rechtlichen, technischen und organisatorischen Anforderungen, die die geltenden Regeln des neuen Gesetztes mit sich bringen, fühlen sich die Ärzte schlecht informiert, verunsichert und allein gelassen mit den Herausforderungen der Umsetzung“, sagt Larissa von Paulgerg, externe Datenschutzbeauftragte bei Ecovis in München. Zudem sind bis heute nicht alle datenschutzrechtlichen Fragen geklärt und beantwortet. Dies betrifft vor allem das Herzstück der PDSG: die elektronische Patientenakte (ePA).

Digitale Kommunikation ab Oktober 2021 verpflichtend

An den digitalen Dienst „Digitale Kommunikation“ (KIM) müssen sich neben Arztpraxen auch Krankenhäuser, Apotheken, Kassenärztliche Vereinigungen, Krankenkassen und andere Einrichtungen anschließen. KIM soll einen digitalen und sicheren Versand von medizinischen Dokumenten über die Telematikinfrastruktur (TI) ermöglichen. Er ist die Grundvoraussetzung für alle weiteren Neuerungen.

„Auch wenn noch nicht alle Anwendungen verpflichtend sind, wird jede Praxis ab 1. Oktober 2021 einen KIM-Dienst brauchen. Denn dann tritt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Kraft. Und dafür ist KIM zwingend erforderlich“, erklärt Paulgerg.

Was zu tun ist, um KIM einzurichten und zu nutzen

  • Anschluss an die Telematikinfrastruktur
  • Update des eHealth-Konnektors
  • Vertragsabschluss mit einem zugelassenen KIM-Dienst Provider beispielsweise kv.dox
  • Ein elektronischer Heilberufsausweis Generation 2 (eHBA G2) ist zu nutzen. Dieser ist für eine rechtssichere elektronische Signatur erforderlich.

 Weitere digitale Projekte

eArztbrief (nicht verpflichtend)

Der eArztbrief ersetzt den herkömmlichen Versand per Post oder Fax. Dazu muss der Arzt

  • Das eArztbriefmodul in der Praxissoftware installieren
  • Die Registrierungsdaten für den eArztbrief bei der KV anfordern

Notfalldatenmanagement

Beim Notfalldatenmanagement (NFDM) werden Medikation, Diagnosen und weitere Informationen, die bei einem Notfall für die behandelnden Ärzte, für die fundierte Beratung in der Apotheke oder für die Erstbehandlung unbekannter Patienten relevant sein können, auf der eGK (elektronische Gesundheitskarte) gespeichert.

Elektronischer Medikationsplan

Der elektronische Medikamentenplan (eMP) ist die digitale Weiterentwicklung des Bundeseinheitlichen Mediplans (BMP).

Elektronische Patientenakte (Start verschoben)

Geplant war, dass ab 1. Januar 2021 alle Krankenkassen ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) anbieten, die die Ärzte dann befüllen müssen. Massive datenschutzrechtliche Bedenken durch den Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber haben dazu geführt, dass der Einführungstermin nicht eingehalten werden kann. Ebenfalls verschoben wurde das Elektronische Rezept (E-Rezept). Es soll am 1. Januar 2022 starten. „Fest steht für 2021 lediglich, dass KIM und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verpflichtend sind und starten“, weiß Paulgerg.

In welche Anwendung Patienten einwilligen müssen

Das Versenden von Arztbriefen soll zukünftig weitgehend digital erfolgen. „Eine spezielle Einwilligung der Patienten über den Weg der Kommunikation zwischen Ärzten und Krankenhäusern oder zwischen Ärzten ist nicht erforderlich“, erklärt Paulgerg.

Die Speicherung der Patientendaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist grundsätzlich freiwillig. Patienten müssen dazu einwilligen. Das gilt ebenso für die ePA, den eMP und das NFDM. „Der Patient muss also mit einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligungserklärung seine Zustimmung für die Speicherung von Daten auf der eGK erteilen. Ein Verweis auf die erteilte Einwilligung wird auch auf der eGK gespeichert. Die Einwilligung kann jederzeit vom Patienten widerrufen werden.

Der Versicherte erteilt darüber hinaus dem Behandler die Zustimmung und somit den Zugriff auf die Daten durch Eingabe einer PIN oder – bei Deaktivierung der PIN – wenn er die eGK in der Praxis abgibt. Die Zustimmung ist vor jedem Zugriff erneut einzuholen.

Wie Ärzte mit der Digitalisierung verdienen können

Mit hohem politischem Druck und mit finanziellen Anreizen wird versucht, die Anwendungen der TI durchzusetzen.

Finanzierung des Übertragungsdienstes KIM

  • Eine KIM-Adressen pro Praxis
  • Einrichtungspauschale von 84,03 Euro einmalig je Praxis
  • Betriebskostenpauschale von 6,55 Euro monatlich je Praxis

Pauschalen für den eArztbrief

  • Je eArztbrief gibt es eine Versandpauschale von 28 Cent sowie zusätzlich eine Strukturförderpauschale von 10,99 Cent (unbegrenzt, extrabudgetär)
  • Empfangspauschale je eArztbrief in Höhe von 27 Cent
  • Maximal je Arzt 23,40 Euro im Quartal

Finanzierung NFDM/eMP

  • Ab Januar 2021 übermittelt die privatärztliche Verrechnungsstelle (PVS) mit der eingereichten Abrechnungsdatei automatisch die Anspruchsberechtigung auf die Erstattungspauschalen.

Finanzierung des Mehraufwandes durch die ePA:

  • Für die Ersteintragung der Daten sollen Ärzte und Krankenhäuser zehn Euro vergütetet werden.

Larissa von Paulgerg, externe Datenschutzbeauftragte bei Ecovis in München

Sie wollen mehr wissen zur elektronischen Patientenakte? Dann klicken Sie hier.

Das Wichtigste für Heilberufler aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!