Neue Möglichkeiten bei der Gründung Medizinischer Versorgungszentren

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Das Landessozialgericht Hessen hat kürzlich entschieden, dass ein bestehendes Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ein Medizinisches Versorgungszentrum gründen kann. Dies war bislang unzulässig. Das Verfahren liegt nun beim Bundessozialgericht.
Hintergrund der Entscheidung ist, dass das Versorgungsstrukturgesetz von 2012 den Kreis der gründungsberechtigten Leistungserbringer erheblich eingeschränkt hat. Apotheker können seitdem zum Beispiel kein MVZ mehr gründen. Bereits bestehende MVZ waren von der Reform nicht betroffen. Für sie gilt Bestandsschutz.
Im vorliegenden Fall klagte ein von einem Apotheker gegründetes Alt-MVZ auf Feststellung, dass es berechtigt ist, selbst ein weiteres MVZ zu gründen – und bekam Recht! Das Gericht (Az.: L 4 KA 20/14) war der Ansicht, dass die Bestimmung im Sozialgesetzbuch V, nach der bestimmte Vorschriften für Ärzte auf MVZ übertragbar sind, auch für die Gründung von MVZ gilt. Ecovis-Rechtsanwalt Axel Keller in Rostock dazu: „Falls das Urteil auch in der letzten Instanz Erfolg hat, bekommen nichtärztliche Leistungserbringer deutlich mehr Möglichkeiten, an der ambulanten Versorgung teilzunehmen.“
Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock

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