Müssen ausländische Gastärzte in Deutschland Steuern zahlen?

Müssen ausländische Gastärzte in Deutschland Steuern zahlen?

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Geld von einem ausländischen Stipendiengeber kann in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Wann genau, das hat der Bundesfinanzhof geklärt.

Hintergrund: Wer in Deutschland seine Einnahmen versteuern muss

Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren dauerhaften Aufenthalt haben, sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Sie müssen also ihr Gesamteinkommen in Deutschland versteuern, auch wenn die Einnahmen aus einem anderen Land stammen (Welteinkommensprinzip).

Sachverhalt: Ausländische Studierende erhält Stipendium als Lohn

Eine Ärztin erhielt nach ihrem Studium der Humanmedizin in Libyen von dort ein Stipendium für eine Facharztweiterbildung an einer Universität in Deutschland. Im Rahmen der Weiterbildung musste sie im Universitätsklinikum arbeiten.

Nach Auffassung des Finanzamts war ihre Tätigkeit mit der einer Assistenzärztin vergleichbar. Sie erhielt dafür kein Geld von der deutschen Universität, sondern von der Libyschen Botschaft in Form des Stipendiums. Jedoch sah das Finanzamt darin trotzdem steuerpflichtige „sonstige Einkünfte“. Eine Steuerbefreiung käme nicht in Betracht.

Bundesfinanzhof: Freiwillige Zahlungen sind steuerfrei

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Zahlungen aufgrund des Stipendiums nicht zu versteuern sind, wenn sie freiwillig gewährt werden (Urteil vom 08.07.2020, X R 6/19). Steuerpflichtig wären sie nur dann, wenn die Gastärztin dafür keine Gegenleistung erbringen muss. So bestand für sie weder eine Rückkehrpflicht nach Libyen noch eine Rückzahlungspflicht an den Stipendiengeber. Die geförderte Ausbildungsleistung an sich lässt sich nicht als Gegenleistung ansehen. Der Grund: Die Ausbildung erfolgt nicht in erster Linie deshalb, um Einnahmen in Form von Stipendienleistungen zu erzielen.

Anders stellt sich die Lage dar, wenn die Aus- oder Fortbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt. Inwieweit hier dienstliche Verpflichtungen bestanden, ist anhand der schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen zwischen der Klinikleitung und der Gastärztin zu beurteilen. Ebenso sind etwaige Kooperationsvereinbarungen zwischen der Universität und dem Staat Libyen heranzuziehen, aus denen sich möglicherweise ableiten lässt, inwiefern für die Gastärztin dienstliche Verpflichtungen gegenüber der deutschen Universität bestanden. Eine Steuerbefreiung sei ausgeschlossen, wenn die Gastärztin weisungsgebunden zur Ausübung ärztlicher Betätigungen verpflichtet gewesen sei.

Der Fall ist noch nicht endgültig entschieden

Für eine abschließende Entscheidung fehlten dem Bundesfinanzhof ausreichende tatsächliche Feststellungen: die Ausgestaltung des bestehenden Rechtsverhältnisses zwischen der Universitätsklinik und der Gastärztin sowie den Bedingungen ihres Stipendiums. „Diese muss das Finanzgericht als Vorinstanz im zweiten Rechtsgang nachholen“, sagt Thorsten Blümel, Steuerberater bei Ecovis in Aschaffenburg, „wir werden Sie informieren, wie das Verfahren ausgegangen ist.“

Thorsten Blümel, Steuerberater bei Ecovis in Aschaffenburg

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