Mietklausel „zzgl. Mehrwertsteuer“ gilt nicht für Ärzte

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Eine Radiologische Praxisgemeinschaft mietete Praxisräume mit Stellplätzen an. Im Mietvertrag ist die Zahlung eines Nettomietzinses zuzüglich „jeweils gültiger Mehrwertsteuer“ vereinbart. In der Zeit von April 1998 bis Juli 2000 hat die radiologische Praxis zusätzlich zur Nettomiete und den Nebenkosten Mehrwertsteuer an die Vermieterin gezahlt. Seit August 2000 zahlt sie nur noch die Nettobeträge. Streitig war nun, ob die Ärzte ab August 2000 Mehrwertsteuer an die Vermieterin nachzuzahlen haben oder ob sie die für den Zeitraum von April 1998 bis Juli 2000 entrichtete Mehrwertsteuer von der Vermieterin zurückverlangen können.
Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil vom 28.07.2004 (Az. XII ZR 292/02) klar, dass solche Formulierungen für die meisten Ärzte unwirksam seien. Ärztliche Ausgangsumsätze sind grundsätzlich von der Mehrwertsteuer befreit. Deshalb hätte die Vermieterin nicht mehr zur Steuerpflicht optieren können. „Der Vermietungsumsatz ist nach dem Umsatzsteuergesetz steuerfrei. Es existiere also keine ,gültige Mehrwertsteuer‘“, sagt Daniela Sterzing, Steuerberaterin bei Ecovis in Ilmenau. Eine per Gesetz mehrwertsteuerfreie Leistung könne auch nicht einfach durch Vereinbarungen im Mietvertrag steuerpflichtig werden. Für betroffene Ärzte bedeutet das in der Regel, dass sie nur die Nettomiete zu entrichten haben beziehungsweise die bereits entrichtete Mehrwertsteuer zurückverlangen können.
Daniela Sterzing, Steuerberaterin bei Ecovis in Ilmenau

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