Lohnfortzahlung: Umlage U1 gibt Sicherheit
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Lohnfortzahlung: Umlage U1 gibt Sicherheit

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Finanzielle Belastungen, die durch Arbeitsausfälle entstehen, treffen gerade kleine und mittlere Arztpraxen oft schwer. Das Arbeitgeber-Ausgleichsverfahren der Krankenkassen macht dieses Risiko kalkulierbar.

Dank der Umlage U1 erhalten Arbeitgeber bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall einen großen Teil ihrer Aufwendungen zurück. Am Umlageverfahren U1 nehmen alle Arbeitgeber teil, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Das trifft also viele kleinere und mittlere Arztpraxen und Medizinische Versorgungszentren. Zuständig ist jeweils die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin krankenversichert ist. Bei Minijobbern übernimmt das die Minijobzentrale.

Beitrags- und Erstattungshöhe

Die Umlagesätze legt jede Krankenkasse individuell fest. Sie betragen derzeit zwischen 1,10 Prozent und 5,10 Prozent. Die Beiträge berechnen die Kassen aus dem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt der Beschäftigten. „Bezahlen müssen die Beiträge die Arbeitgeber allein“, sagt Sandra Schels, Expertin für Sozialversicherungsrecht bei Ecovis in München.

Arbeitgeber können meist aus verschiedenen Erstattungshöhen wählen. Oft erstatten die Kassen zwischen 60 und 70 Prozent des Bruttolohns. Allerdings können Praxisinhaber auch einen ermäßigten Umlagesatz mit einer Erstattung zwischen 40 und 50 Prozent wählen. Das spart Beiträge und lohnt sich dann, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wenig krank sind. Gibt es allerdings viele Fehlzeiten, kann es sinnvoll sein, etwas höhere Beiträge zu zahlen, um eine Erstattung zwischen 70 und 80 Prozent für die Beschäftigten zu bekommen. Erstattet wird das Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen erhalten Ärzte nicht.

Arbeitgeber bekommen die Erstattung für maximal 42 Tage je Krankheit pro Jahr für ihre arbeitsunfähigen Beschäftigten. Zeiten ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lassen sich mit bis zu drei Tagen berücksichtigen. Zeiten der Lohnfortzahlung aufgrund einer Erkrankung des Kindes leisten die Krankenkassen nicht.

„Prüfen Sie zu Beginn jedes Jahres, ob der korrekte Umlagesatz gewählt wurde. Treffen Sie keine Entscheidung, wird der Erstattungssatz von 60 bis 70 Prozent herangezogen. Es kann sich also finanziell für Sie lohnen, genau hinzuschauen“, sagt Sozialversicherungsexpertin Schels.

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