Krankengeld muss auch gezahlt werden, wenn der Vertragsarzt irrtümlich keine AU-Bescheinigung ausstellt

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München – Eine Krankenkasse muss Versicherten, die zur Feststellung ihrer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig einen Vertragsarzt aufsuchten, das Krankengeld auch dann weiter bezahlen, wenn der Arzt die Arbeitsunfähigkeit-Bescheinigung irrtümlich nicht ausstellt.
Das Bundessozialgericht hatte über zwei Fälle zu entscheiden (Az. B 3 KR 22/15 R, B 3 KR 12/16 R), in denen der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigt hat, obwohl der Patient deswegen rechtzeitig in der Praxis erschienen war.
Das BSG war der Auffassung, dass eine Krankenkasse ausnahmsweise Krankengeld auch dann gewähren muss, wenn die Fehleinschätzung des Arztes über die Notwendigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf nichtmedizinischen Gründen beruht.
Schon bisher sei Krankengeld zu zahlen, wenn der Arzt die Arbeitsunfähigkeit-Folgebescheinigung aufgrund einer medizinischen Fehlbeurteilung nicht erstellte, der Versicherte aber selbst insoweit alles in seiner Macht stehende getan hatte und tatsächlich Arbeitsunfähigkeit vorlag.
Thomas G.E. Müller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Düsseldorf

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