Kosmetische Operationen: Besondere Aufklärungspflicht

2 min.

München – Strenge Anforderungen an die Aufklärung des Patienten vor einer kosmetischen Operation.
Im verhandelten Fall warf die Patientin dem Schönheitschirurg vor, sie nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Verwendung von Silikon-Brustimplantaten des Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP) aufgeklärt zu haben. Der Schönheitschirurg bestritt dies. Die Patientin nahm den behandelnden Schönheitschirurg und den Versicherer des Herstellers auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe lehnte in seinem Urteil vom 20.04.2016 (Az.: 7 U 241/14) auch unter Zugrundelegung der hohen Aufklärungsanforderungen bei kosmetischen Operationen einen Aufklärungsfehler ab.
Das Oberlandesgericht betonte in seinem Urteil, dass je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher ist der Patient, dem dieser Eingriff angeraten wird oder den er selbst wünscht, über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen zu informieren. Das gilt in besonderem Maße für kosmetische Operationen, die nicht, jedenfalls nicht in erster Linie der Heilung eines körperlichen Leidens dienen, sondern eher einem psychischen und ästhetischen Bedürfnis. Nach diesen Maßstäben ist bei einer Brustaugmentation mit Silikonimplantaten neben den allgemeinen Operationsrisiken (Blutung, Infektion, Narbenbildung, Kapselfibrose, Folgeoperationen, mögliche Notwendigkeit des Austauschs des Implantats, Gefahr einer Asymmetrie, möglicherweise unbefriedigendes kosmetisches Ergebnis) insbesondere darüber aufzuklären, dass Silikonimplantate im Durchschnitt eine begrenzte Lebensdauer aufweisen, die nach zehn Jahren eine regelmäßige Kontrolle und gegebenenfalls einen Austausch der Implantate erforderlich macht.
Allerdings dürfe auch bei kosmetischen Operationen die Anforderungen an die Patientenaufklärung nicht überspannt werden.
Weiterhin führte das OLG aus, dass die Beschränkung des Versicherungsschutzes nach französischem Recht auf in Frankreich eingetretene Fälle europarechtlich nicht zu beanstanden sei.
Benjamin Ruhlmann, Rechtsanwalt bei Ecovis in München, benjamin.ruhlmann@ecovis.com

Das Wichtigste für Heilberufler aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!