Kooperationen genau prüfen

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Kooperationen zwischen niedergelassenen Ärzten und Kliniken haben auch sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen für die Beteiligten.

Im Rahmen eines sozialrechtlichen Verfahrens prüft insbesondere die Deutsche Rentenversicherung Bund, welcher sozialversicherungsrechtliche Status aus einer bestimmten Tätigkeit resultiert. Während der Arzt in seiner selbständigen Tätigkeit als Vertragsarzt nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt, kann dies bei der – gesondert zu beurteilenden – Tätigkeit in der Kooperation mit einem Krankenhaus durchaus anders sein.

Die Spitzenorganisation der Sozialversicherung verschickte im April 2010 ein Rundschreiben über die Statusfeststellung von Erwerbstätigen, das auch Vorgaben dazu beinhaltet, wann niedergelassene Ärzte im Rahmen einer Kooperation mit dem Krankenhaus sozialversicherungspflichtig sind. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit der Arzt in die Arbeitsorganisation der Klinik eingebunden wird. Die Tätigkeit von Ärzten zum Beispiel in einem Explantationsteam, als Hubschrauberarzt, Notarzt oder Notdienstarzt ist stets als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis anzusehen. Liquidiert der Arzt – wie häufig in Kooperationen – nicht nach den Regelungen der GOÄ, dann kann nach Auffassung der Träger der Sozialversicherung keine Zurechnung zur freiberuflichen Tätigkeit vorgenommen werden.

Bei der Ausgestaltung von Kooperationen sollte deshalb verstärkt auf diese Vorgaben geachtet werden. Da sich eine solche funktionelle Eingliederung häufig nicht vermeiden lässt, empfiehlt sich in diesen Fällen von Beginn an die auch sozialversicherungsrechtlich ordnungsgemäße Behandlung der Kooperation.

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