Abgabe von Zytostatika: Kommt jetzt die Rückforderungswelle?

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Münchnen – Die Abgabe von Zytostatika ist im Rahmen einer in einem Krankenhaus ambulant durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung steuerfrei.
Entgegen der Meinung der Finanzverwaltung urteilte der Bundesgerichtshof (BFH), dass die Verabreichung von Zytostatika durch Krankenhäuser an ambulante Patienten von der Umsatzsteuer befreit ist (Urteil vom 24. September 2014, Az. V R 19/11). Allerdings gilt das Urteil des BFH nur für die von Krankenhaus- Apotheken an die eigenen Patienten erbrachten Leistungen. Die Abgabe von Zytostatika durch öffentliche Apotheken unterliegt dagegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Begründet wird dies damit, dass die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbunden und damit ein steuerfreier Umsatz ist. „Es sei nicht zu unterscheiden, ob das hergestellte Medikament einem stationär oder ambulant im Krankenhaus behandelten Patienten verabreicht wird“, erklärt René Linke, Steuerberater.
Umsetzung in der Praxis
Nach der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt ist das Urteil zwar über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden; nach wie vor ist aber offen, welche Form der Abgabe von Krebsmedikamenten von der positiven Entscheidung des obersten Gerichtshofs profitieren wird. Hierzu soll von der Finanzverwaltung noch ein Anwendungsschreiben ergehen, das die Details regeln soll. „Haben nun Krankenhäuser aufgrund der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung bereits Umsatzsteuer gezahlt und ist die Festsetzung der Umsatzsteuerbescheide noch nicht rechtskräftig, sollten betroffene Krankenhäuser sorgfältig prüfen, welche Zeiträume noch verändert werden können, und vor allem, ob eine Korrektur überhaupt wirtschaftlich sinnvoll ist“, empfiehlt Steuerberaterin Monik Vent.
Nachforderungen der Krankenkassen
Die Entscheidung des BFH freut die Krankenkassen, denn als Kostenträger versprechen sie sich erhebliche Kosteneinsparungen – die Krankenhäuser müssten dem Urteil zufolge die vereinnahmte Umsatzsteuer zurückzahlen. Zur Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche, die sich aus der bislang erfolgten Abrechnung dieser Leistungen mit Umsatzsteuer ergeben können, sind die Krankenkassen daher bereits an die leistungserbringenden Krankenhäuser herangetreten. „Ob ein solcher Rückforderungsanspruch der Krankenkassen gegen die Krankenhausträger wegen zu viel bezahlter Umsatzsteuer besteht, richtet sich insbesondere auch nach den zwischen den Parteien besonderen zivilrechtlichen Vereinbarungen im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verträgen“, sagt Steuerexperte René Linke. Eine Rückforderung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn eine gesonderte Vereinbarung für die Umsatzsteuer getroffen wurde. In der Regel erfolgt diese durch eine sogenannte Nettopreisvereinbarung, die beispielsweise „zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer“ lautet.
 

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