Klinikanschrift muss Patienten reichen

2 min.

München – Mit seinem Urteil vom 20. Januar 2015 (AZ.: VI ZR 137/14) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Patienten keinen Anspruch darauf haben, dass ein Klinikträger die Privatanschrift eines angestellten Arztes herausgibt – auch nicht im Fall von Rechtsstreitigkeiten.

Im verhandelten Fall wollte der Kläger ein Krankenhaus und zwei dort angestellte Ärzte auf Schadensersatz verklagen. Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Namen von einem der Ärzte nicht korrekt geschrieben hatte, konnte die Klage unter der Klinikanschrift zunächst nicht zugestellt werden. Nach der Korrektur war die Zustellung allerdings erfolgreich. Dennoch verlangte der Kläger von der Klinik die Herausgabe der Privatanschrift des Arztes.

Nach dem Gang durch die Instanzen hat der für Fragen des Persönlichkeitsschutzes und der Arzthaftung zuständige VI. Senat des BGH entschieden, dass ein Patient grundsätzlich gegenüber Arzt und Krankenhaus auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch darauf hat, die ihn betreffenden Krankenunterlagen einzusehen – soweit sie Aufzeichnungen über seine Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen enthalten. Grundsätzlich muss die Klinik dem Patienten auch den Namen des behandelnden Arztes mitteilen, aber eben nicht die Privatanschrift.

Seine Entscheidung begründet der BGH mit der datenschutzrechtlichen Vorschrift des Paragraph 32 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Hier ist klar geregelt, dass der Arbeitgeber Daten erheben, verarbeiten und nutzen kann, solange sie für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses dienen. Daten, die für das Beschäftigungsverhältnis erhoben wurden, dürfen nach dem für den Datenschutz geltenden Zweckbindungsgebot nicht an Dritte übermittelt werden.

Fazit:

Müssen oder sollen private Kommunikationsdaten, die für ein Beschäftigungsverhältnis erhoben wurden, an Dritte weitergegeben werden, ist eine Einwilligung des Betroffenen nötig.

Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München, tim.mueller@ecovis.com

Das Wichtigste für Heilberufler aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!