Klagerecht von Krankenhäusern gestärkt

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München, 11.6.2014 – Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) München hat in zwei Urteilen vom 26. Mai 2014 entschieden, dass ein Krankenhaus unter bestimmten Voraussetzungen auch Forderungen unter 2.000 Euro direkt von der zuständigen Krankenkasse einklagen kann (Aktenzeichen L 5 KR 124/14 B, L 5 KR 125/14 B).
Der Fall: Ein Krankenhausträger hatte von der zuständigen Krankenkasse die Zahlung einer Restvergütung von 800 bzw. von rund 900 Euro für die stationäre Behandlung zweier Versicherter eingeklagt. Das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) sieht jedoch für Abrechnungsstreitigkeiten mit einem Streitwert von unter 2.000 Euro seit dem 1. August 2013 ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vor. Allerdings hapert es an der Umsetzung. So besteht in Bayern noch kein entsprechender Schlichtungsausschuss, und es ist auch nicht absehbar, wann ein solcher etabliert wird. Auch bundesweit gibt es noch keine Vereinbarung zur Umsetzung des gesetzlichen Schlichtungsverfahrens.
Das Sozialgericht setzte die Klagen analog zum Widerspruchsverfahren gemäß § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus, bis das Schlichtungsverfahren durchgeführt ist. Gegen diese Beschlüsse legte der Klinikträger Beschwerde ein. Das LSG hob beide Aussetzungs­beschlüsse auf mit der Begründung, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes eine analoge Anwendung von § 78 SGG ausschließe. Daher müsse der Klinikträger nicht hinnehmen, auf ein Schlichtungsverfahren verwiesen zu werden, das noch nicht installiert ist. Beide Beschlüsse sind rechtskräftig.
Fazit:
Zumindest für Bayern ist die Hängepartie damit zunächst beendet. Wir gehen davon aus, dass die Entscheidungen auch bundesweit Auswirkungen auf die Spruchpraxis der Sozialgerichte hat.
 
Autor:
Tim Müller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München

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