Keine Steuerermäßigung auf nachträgliche Honorare für Psychotherapeuten (BFH)

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München – Der BFH hatte sich mit Honorarnachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung an eine Gemeinschaftspraxis zu befassen. Zur Diskussion stand, ob eine im Zuge dessen ausgelöste Steuerermäßigung greift…
Hintergrund
Der Einkommensteuertarif ist progressiv, d. h., dass mit steigendem zu versteuernden Einkommen auch der darauf anzuwendende Steuersatz steigt. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens werden laufend anfallende und auch einmalig erzielte Einkünfte erfasst und als Teil eines zu versteuernden Einkommens einem einheitlichen Steuersatz unterworfen.
Dies kann zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen, wenn beispielsweise laufend bezogene Einkünfte mit außerordentlichen Einkünften zusammentreffen und auf Grund des progressiven Steuersatzes die laufenden Einkünfte prozentual höher besteuert werden, ohne dass aber eine nachhaltige Erhöhung der Leistungsfähigkeit eingetreten ist. Um diese Auswirkungen zu mildern gestattet das Einkommensteuerrecht Tarifbegünstigungen.
Sachverhalt
Im Urteilsfall stritten das Finanzamt und eine psychotherapeutische Praxis darum, ob Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung für vergangene Zeiträume als außerordentliche Einkünfte tarifbegünstigt sind. Aufgrund eines Beschlusses des Bewertungsausschusses der Kassenärztlichen Vereinigung wurden Psychotherapeuten zusätzliche Honorare für mehrere Jahre zugesprochen. Die Auszahlungen dieser Vergütungen erfolgten dann in zwei verschiedenen Jahren.
Und genau an diesem Umstand hängte sich das Finanzamt auf: Da die Nachzahlungen keine von der übrigen Tätigkeit abgrenzbare Sondertätigkeit betrafen und nicht in einem Jahr zugeflossen sind, fehlt es an der erforderlichen Zusammenballung und damit Härte der Besteuerung, die eine Tarifbegünstigung rechtfertigen würde.
Die Ärzte argumentierten, dass die Zahlung von vorneherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf zwei Jahre verteilt worden ist.
Urteil des BFH
Aber auch dieses Argument vermochte den BFH nicht umstimmen. Ein derartiger Sachverhalt sei nach Auffassung des Senats nicht dazu geeignet, eine Ausnahme des Erfordernisses der Zusammenballung der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu begründen.
Es sei grundsätzlich unerheblich, aus welchem Grund steuerpflichtige Einnahmen zu einem bestimmten Zeitpunkt zufließen. Außerdem waren die in den beiden Veranlagungszeiträumen gezahlten Beträge nahezu gleich hoch, sodass die Progression bereits durch diese Verteilung weitest möglich abgemildert worden ist. Zwar ergeben sich auf diese Weise immer noch Progressionsbelastungen. Diese Belastung muss aber in Kauf genommen werden, da andernfalls eine Grenze zwischen außerordentlichen Einkünften und den nach dem ordentlichen Tarif zu versteuernden Einkünften nicht mehr gezogen werden könnte.
Mandy Goldmann, Steuerberaterin bei Ecovis in Dresden, mandy.goldmann@ecovis.com

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