Keine klare Abgrenzung zwischen Praxisgemeinschaft und Gemeinschaftspraxis: Plausibilitätsprüfungen und Regresse drohen!

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Schon umgangssprachlich wird häufig der Begriff Praxisgemeinschaft und Gemeinschaftspraxis (un-)bewusst miteinander vertauscht. Geschieht dieses aber auch im „Leben“ der Kooperationsform, droht schnell Ärger.
Bei missbräuchlicher Nutzung der Kooperationsform Praxisgemeinschaft i.S.d. § 33 Ärzte-ZV können Honorarbescheide korrigiert werden.
Missbräuchlich ist es dann, wenn eine Praxisgemeinschaft nach außen nicht als eine solche gelebt wird. In einem von dem Bundessozialgericht zu entscheidenden Fall (BSG Beschluss vom 05.11.2008, Aktenzeichen: B 6 KA 17/07 B) hatten Zahnärzte, die in einer Praxisgemeinschaft verbunden waren, gemeinsam Sprechstundenzeiten von 07.00 bis 24 Uhr werktags angeboten. Nach Auffassung des Gerichts aber kann eine Einzelpraxis diese Sprechstunden allein nicht anbieten sondern nur mehrere Zahnärzte in gemeinsamer Berufsausübung. Der Patient geht nämlich dann typischer Weise zu dem Zahnarzt, der gerade Dienst hat und nicht in eine konkrete Praxis. Hiermit, so das Gericht, wird aber Innen- und Außenverhältnis die Zusammenarbeit in einer der Gemeinschaftspraxis typischen Art und Weise suggeriert.
In Anlehnung an die Richtlinien der KBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen ging das Gericht von einer Abrechnungsauffälligkeit bei mindestens 20% Patientenidentität aus.
Neben der Korrektur der Honorarbescheide drohen auch weitere zivilrechtliche Konsequenzen. Haftungsrechtlich ist davon auszugehen, dass die Praxisgemeinschaft als Gemeinschaftspraxis behandelt wird und so die Gesellschafter untereinander als Gesamtschuldner haften – d.h. im Ernstfall hat ein Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten gegenüber Dritten einzustehen.
Die strafrechtlichen Konsequenzen dürften aber jeden Arzt am Härtesten treffen. Die Frage, ob in solchen Fällen der Vorwurf des Abrechnungsbetruges begründet wäre, ist im Einzelfall immer zu prüfen.
Vorsorge ist hier besser als Nachsorge: prüfen Sie die Bedingungen Ihrer Praxisgemeinschaft!

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