Kein Wettbewerbsverbot für ehemalige Weiterbildungsassistentin
© photowahn - stock.adobe.com

Kein Wettbewerbsverbot für ehemalige Weiterbildungsassistentin

2 min.

Laut der Musterberufsordnung für Ärzte ist es berufswidrig, wenn sich ein Weiterbildungsassistent innerhalb eines Jahres nach seiner Weiterbildung im Einzugsbereich der Praxis seines Ausbilders niederlässt. Das Arbeitsgericht Hameln hält das für verfassungswidrig.

Der Fall: Weiterbildungsassistentin lässt sich in der Praxis des ehemaligen Ausbilders nieder

Eine Weiterbildungsassistentin hatte sich in den Praxisräumen ihres ehemaligen Ausbilders niedergelassen, nachdem dessen Mietvertrag dort ausgelaufen war. Der Ex-Ausbilder legte daraufhin nicht nur Widerspruch gegen den Zulassungsbescheid ein, sondern beantragte am Landgericht auch eine einstweilige Verfügung gegen seine ehemalige Mitarbeiterin. Dabei berief er sich auf die berufsrechtliche Vorschrift (§ 29 Abs. 2 der Berufsordnung Ärzte Niedersachen). Diese Regelung haben die meisten Berufsordnungen der Landesärztekammern wortgleich umgesetzt. Sie kommt aber offensichtlich selten zum Einsatz. Sie verbietet es, sich innerhalb eines Jahres nach der Weiterbildung ohne Zustimmung des Praxisinhabers im Einzugsbereich derjenigen Praxis niederzulassen, in der die Weiterbildung stattgefunden hat.

Urteil: Berufsfreiheit der Weiterbildungsassistentin überwiegt

Das Arbeitsgericht Hameln entschied gegen den Antragsteller: § 29 Abs. 2 der Berufsordnung sei als ein befristetes Wettbewerbsverbot zu sehen. Es stelle deswegen einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Weiterbildungsassistenten dar (Urteil vom 21.01.2021, 1 Ga 5/20). Die Regelung sei aber zu unbestimmt und lasse sich deswegen nicht anwenden, weil der Begriff des Einzugsbereichs einer Praxis von vielen Faktoren abhänge, wie

  • der Art der Praxis,
  • ihrer Umgebungsstruktur und
  • der Konkurrenzsituation.

Es sei daher unmöglich, im Vorhinein festzustellen, ob der Einzugsbereich im Falle einer Neueröffnung berührt sei oder nicht. Tatsächlich lasse sich der Einzugsbereich einer Praxis nur im Einzelfall anhand der tatsächlichen oder potentiellen Patienten ermitteln. Das sei der ehemaligen Weiterbildungsassistentin aber nicht möglich.

Darauf sollten Sie achten

„Die Regelung dürfte wohl tatsächlich verfassungsrechtlich nicht haltbar sein“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Anne-Franziska Weber in München, „Sie sollten unliebsamen Wettbewerb allerdings durch bessere Qualität und besseres Marketing in Schach halten und das Berufsrecht außen vor lassen.“

Anne-Franziska Weber, Rechtsanwältin bei Ecovis in München

Das Wichtigste für Heilberufler aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!