Kein Recht auf Notdienst bei Praxisverlegung

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München – Verlegt ein Arzt seinen Praxissitz in einen anderen Notfalldienstbezirk dann hat er keinen Anspruch darauf, dass er dort wieder nahtlos zum Notdienst eingeteilt wird. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seiner Entscheidung (B 6 KA 74/15) die Vorinstanzen bestätigt. Der klagende Arzt wollte Schadenersatz in Höhe von 54.000 Euro geltend machen.
Das BSG ließ die Revision gegen die abweisende Berufungsentscheidung nicht zu, da der abgebende Bezirk den Arzt gar nicht berücksichtigen durfte. Der aufnehmende Bezirk hingegen müsse den Notfalldienst vorab planen, wobei er naturgemäß nur die Ärzte berücksichtigen könne, die ihren Sitz im Bezirk haben.
Benjamin Ruhlmann, Rechtsanwalt bei Ecovis in München vermutet: „Dem klagenden Arzt wäre sicher besser damit gedient gewesen, wenn er sich als Notdienstvertreter in beiden Bezirken angeboten hätte. Denn dafür braucht er keine Zulassung im Notfalldienstbezirk.“
Benjamin Ruhlmann, Rechtsanwalt bei Ecovis in München

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