Hohe Honorare deuten auf Selbstständigkeit hin

Hohe Honorare deuten auf Selbstständigkeit hin

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Ist ein vereinbartes Honorar deutlich höher als das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, ist dies ein wichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Sachverhalt
Ein Landkreis schloss  im Rahmen der Jugendhilfe auch Verträge mit Einzelpersonen ab, die Leistungen der Jugendhilfe erbrachten. Die Deutsche Rentenversicherung stellte bei einer Prüfung fest, dass der Heilpädagoge, der für den Landkreis tätig war, scheinselbstständig ist. Er erhielt ein Honorar von 40 Euro pro Stunde. Dagegen klagte der Landkreis
Entscheidung
Der Fall landete vor dem Bundessozialgericht (BSG). Der Heilpädagoge ist laut BSG nicht abhängig beschäftigt, da er weisungsfrei arbeiten konnte und nicht in die Arbeitsorganisation des Landkreises eingegliedert war. Auch hatte der Heilpädagoge mehrfach Aufträge abgelehnt. Selbst ein nur sehr geringes Unternehmerrisiko, wie es im Urteilsfall vorlag, ist bei reinen Dienstleistungen nach Ansicht der Richter von untergeordneter Bedeutung.
Dem Honorar kam bei der Gesamtwürdigung der Umstände besondere Bedeutung zu. Laut BSG lag das vereinbarte Honorar deutlich über dem Honorar anderer festangestellter Erziehungsbeistände. Es spricht daher für eine Selbstständigkeit. Ausschlaggebend ist, ob das höhere Honorar eine autonome Eigenversorgung erlaubt. Als „Eigenvorsorge“ ist mindestens zu berücksichtigen, dass der Selbstständige die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung selbst zu tragen hätte (Urteil vom 31.03.2017, Az. B 12 R 7/15 R).
Bedeutung für die Praxis
„Bei einer Betriebsprüfung oder einem Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung steht zukünftig ein zusätzliches Argument zur Verfügung, und zwar die Honorarhöhe“, sagt Dr. Janika Sievert, Rechtsanwältin bei Ecovis in Regensburg.
Achtung: Hohes Honorar ist kein Freifahrtschein
Ein hohes Honorar alleine führt allerdings nicht automatisch zur Selbstständigkeit. Es ist weiterhin eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls maßgeblich.
So hat das Sozialgericht Heilbronn entschieden, dass eine Krankenschwester, die als „freie Mitarbeiterin“ für mehrere Krankenhäuser tätig war, abhängig beschäftigt ist, obwohl sie für ihre Tätigkeiten monatlich. 6.000 Euro Honorar erhielt. Aufgrund der Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers hat das Gericht jedoch die selbstständige Tätigkeit verneint (Urteil vom 01.02.2017, Az. S 10 R 3237/15).
Dr. Janika Sievert, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht bei Ecovis in Regensburg

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