Heiler müssen Umsatzsteuer berechnen

Heiler müssen Umsatzsteuer berechnen

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Ein Heiler ist kein Heilpraktiker und auch kein Arzt. Ob „Handauflegen“ allerdings eine Heilbehandlung ist, ließ das Finanzgericht Schleswig Holstein offen.
Ein „Heiler“ behandelte durch Handauflegen vermeintlich allerlei größere und kleinere Krankheiten.  Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit wollte er nicht der Umsatzsteuer unterwerfen. Denn es handele sich um eine Heilbehandlung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG. Das Finanzgericht lehnte die Steuerbefreiung ab. Es klärte aber nicht, ob Handauflegen, Gesundbeten oder Geistheilen überhaupt Heilbehandlungen im Sinne des Gesetzes sein können. Der Heiler klagte gegen die abgelehnte Steuerbefreiung.
Das Finanzgericht Schleswig Holstein beschäftigte sich mit diesem Fall (4 K 153/13) und legte das Umsatzsteuergesetz so aus: Ein Unternehmer muss eine Heilbehandlung in der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringen und dafür die erforderliche Qualifikation besitzen. „Der Senat hat entschieden, dass diese Qualifikation nicht vorliegt, weil der Kläger keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vorweisen konnte“, sagt Lutz Beyermann, Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin.
Lutz Beyermann, Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin

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