Geschenke an Kunden

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Bei Geschenke an Kunden handelt es sich um sogenannte „unentgeltliche Zuwendungen“, die nicht im Zusammenhang mit einem Warenkauf oder einer sonstigen entgeltlich erbrachten Dienstleistung in Zusammenhang stehen, wobei sich beide Seiten („Schenker“ und „Beschenkter“) über die Unentgeltlichkeit und den fehlenden Zusammenhang mit einer vom „Schenker“ erbrachten Lieferung oder Leistung einig sind.
Sachprämien oder auch Gutscheine im Zusammenhang mit Prämiensystemen sind dabei nicht betroffen, da zumindest der „Schenker“ durch den Zusammenhang mit den eingelösten Talern bzw. Bonuspunkten nicht von einer Unentgeltlichkeit des Geschenkes ausgehen wird. Ebenso stellen Prämien als Gewinne im Rahmen eines von der Apotheke veranstalteten Preisausschreibens keine Geschenke dar. Bei Prämien mit Netto-Anschaffungskosten über 35 Euro ergeben sich aber unter Umständen umsatzsteuerliche Auswirkungen. Für weitere Informationen sprechen Sie uns bitte an!
Auch Warengeschenke aus Ihrer Apotheke an Kunden im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Warenverkauf stellen deshalb kein Geschenk sondern eine Umsatzminderung (Rabatt) dar. Dies ist beim Handling mit dem Warenwirtschaftssystem so zu behandeln, dass der geschenkte Artikel als Abverkauf eingescannt wird und anschließend ein Rabatt in der Höhe des Verkaufspreises eingegeben wird.
Daher wird es sich bei Geschenken meistens um Zuwendungen zu bestimmten Anlässen, wie Ostern, Weihnachten oder Geburtstagen handeln. Verschenken Sie dabei auch Waren aus Ihrer Apotheke an Kunden, so sollte dies auch unter Angabe des Wertes (Einstandspreis) und des Empfängers dokumentiert werden, z.B. durch die Anlage eines Pseudokunden „Geschenke“ in der EDV mit Fakturierung des Einstandspreises.
Diese Geschenke sind als Betriebsausgabe unter Abzug der Vorsteuer absetzbar bis zu 35 Euro (netto ohne MwSt) pro Kalenderjahr und Empfänger. Übersteigen die Geschenke an eine Person in einem Jahr diesen Wert, ist keine steuerliche Abzugsfähigkeit mehr gegeben. Auch die Vorsteuer ist nicht mehr abziehbar bzw. beim Kauf der Geschenke eventuell bereits geltend gemachte Vorsteuer muss berichtigt und an das Finanzamt zurückgezahlt werden.
Eine Ausnahme von dieser Abzugsbeschränkung liegt nur vor, wenn das Geschenk beim Kunden ausschließlich betrieblich genutzt werden kann, also z.B. ein Faxgerät für das Pflegeheim oder ein Blutdruckmessgerät für die Arztpraxis. In solchen Fällen bleibt auch bei einem Geschenk über 35 Euro die steuerliche Absetzbarkeit und der Vorsteuerabzug erhalten.
Allerdings stellt der Wert des Geschenkes immer dann, wenn es beim Empfänger in einem betrieblichen Zusammenhang steht (Ärzte, Heime, Firmen), bei diesen Kunden eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar. Ausnahme hiervon sind nur Werbeartikel mit einem Wert von bis zu maximal 10 Euro (Anschaffungskosten netto ohne MwSt). Die Besteuerung beim Empfänger kann durch die Übernahme einer 30%igen Pauschalsteuer durch den Schenker vermieden werden. Für weitere Informationen hierzu sprechen Sie uns bitte an.
Denken Sie schließlich auch an die Fälle, bei denen Sie selbst einmal der Beschenkte sind, also wenn Sie z.B. von Ihren Geschäftspartnern Eintrittskartengutscheine für die Expopharm erhalten. Dann ist der Preis der Eintrittskarte (> 10 Euro!) auch bei Ihnen als Betriebseinnahme zu versteuern, insbesondere wenn – wie im letzten Jahr geschehen – der Schenker Sie ausdrücklich darauf hinweist, dass er nicht die pauschale Besteuerung für Sie übernimmt.

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